In diesem Urteil hat der VwGH folgende Aussage getätigt:
Beim Bundesverwaltungsgericht waren mehrere Fälle anhängig, in denen das AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte, solange die Betroffenen nicht auch daneben bestehende geringfügige Beschäftigungen beendet hatten. Geringfügige Beschäftigungen sind an sich auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zulässig, allerdings gibt es eine Sonderbestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG), wonach nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Monat vergangen ist. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren und den Einkommensverlust dann durch den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung kompensieren.
Das AMS hat nun begonnen, diese Bestimmung auch auf Konstellationen anzuwenden, in denen eine vollversicherte Beschäftigung aufgegeben wird, aber eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen - nicht beim selben - Dienstgeber weiter ausgeübt wird. Dies wurde damit begründet, dass auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes seit 1. April 2024 auch Personen, die mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 518,44) überschreiten, der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Daraus schloss das AMS, dass nun stets sämtliche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beendet werden müssten, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeizuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehreren Beschwerden gegen entsprechende Bescheide des AMS stattgegeben. Eine dagegen vom AMS gegen eine dieser Entscheidungen erhobene Amtsrevision hat der VwGH nun abgewiesen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 15. April 2024 beantragt. Das Arbeitslosengeld wurde ihr vom AMS aber erst ab dem 8. Mai 2024 zugesprochen, weil sie davor zwar ihre vollversicherte Beschäftigung, aber nicht die daneben bei einem anderen Dienstgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung aufgegeben hatte. Aufgrund ihrer Beschwerde erkannte ihr das Bundesverwaltungsgericht Arbeitslosengeld sei bereits ab 16. April 2024 zu.
Der VwGH stellte klar, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts und nicht jene des AMS zutreffend ist. § 12 AlVG - der den Eintritt von Arbeitslosigkeit regelt und auf den sich das AMS stützte - habe durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und die dadurch bewirkte Einbeziehung von geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung keine Änderung erfahren. Eine geringfügige Beschäftigung steht einer Einordnung als arbeitslos somit weiterhin nicht entgegen. Die Bezugsberechtigung besteht, sobald (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und mit dem/den allenfalls verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
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