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VwGH : Ra 2024/08/0103 vom 19. November 2024

Arbeits­losen­ver­sicher­ung: Zu ge­ring­fügigen Be­schäf­ti­gungen während der Ar­beits­losig­keit

In diesem Urteil hat der VwGH folgende Aus­sage ge­tätigt:

Beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht waren mehrere Fälle an­hän­gig, in denen das AMS die Zu­er­ken­nung von Ar­beits­losen­geld ab­ge­lehnt hatte, so­lange die Be­trof­fenen nicht auch daneben be­ste­hende ge­ring­fügige Be­schäf­ti­gun­gen be­en­det hat­ten. Ge­ring­fügige Be­schäf­ti­gun­gen sind an sich auch während des Be­zugs von Ar­beits­losen­geld oder Not­stands­hilfe zu­lässig, aller­dings gibt es eine Sonder­be­stim­mung im Ar­beits­losen­ver­sicherungs­gesetz (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG), wonach nicht als ar­beits­los gilt, wer beim sel­ben Dienst­geber eine ge­ring­fügige Be­schäfti­gung auf­nimmt, es sei denn, dass zwischen der vor­her­ge­hen­den Be­schäf­ti­gung und der neuen ge­ring­fügigen Be­schäf­ti­gung ein Monat ver­gangen ist. Damit soll ver­hindert werden, dass Arbeit­nehmer im Ein­ver­nehmen mit dem Ar­beit­geber ihr Be­schäf­ti­gungs­ausmaß re­du­zieren und den Ein­kom­mens­ver­lust dann durch den Bezug von Leis­tun­gen der Ar­beits­losen­ver­sicher­ung kom­pen­sieren.

Das AMS hat nun be­gon­nen, diese Be­stim­mung auch auf Kon­stel­lat­ionen an­zu­wen­den, in denen eine voll­ver­sicher­te Be­schäf­ti­gung auf­ge­geben wird, aber eine ge­ring­fügige Be­schäf­ti­gung bei einem anderen - nicht beim selben - Dienst­geber weiter aus­geübt wird. Dies wurde damit be­gründet, dass auf Grund einer Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ger­ichts­hofes seit 1. April 2024 auch Personen, die mit mehreren ge­ring­fügigen Be­schäf­ti­gungen ins­ge­samt die Ge­ring­fügig­keits­grenze (derzeit EUR 518,44) über­schreiten, der Ar­beits­losen­ver­sicherung unter­liegen. Daraus schloss das AMS, dass nun stets sämt­liche ge­ring­fügigen Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nisse be­endet werden müssten, um den Ver­sicherungs­fall der Ar­beits­losig­keit her­bei­zu­führen.

Das Bundes­ve­rwal­tungs­gericht hat mehreren Be­schwerden gegen ent­sprech­ende Be­scheide des AMS statt­ge­geben. Eine dagegen vom AMS gegen eine dieser Ent­schei­dungen er­hobene Amts­re­vision hat der VwGH nun ab­ge­wiesen.

Im zu­grunde­lie­genden Fall hatte eine Frau beim AMS die Zu­er­ken­nung von Ar­beits­losen­geld ab dem 15. April 2024 be­an­tragt. Das Ar­beits­losen­geld wurde ihr vom AMS aber erst ab dem 8. Mai 2024 zu­ge­sprochen, weil sie davor zwar ihre voll­ver­sicherte Be­schäf­ti­gung, aber nicht die daneben bei einem anderen Dienst­geber aus­ge­übte ge­ring­fügige Be­schäf­ti­gung auf­ge­ge­ben hatte. Auf­grund ihrer Be­schwerde er­kannte ihr das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Ar­beits­losen­geld sei bereits ab 16. April 2024 zu.

Der VwGH stellte klar, dass die Rechts­an­sicht des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts und nicht jene des AMS zu­tref­fend ist. § 12 AlVG - der den Ein­tritt von Ar­beits­los­ig­keit regelt und auf den sich das AMS stützte - habe durch das Er­kenn­tnis des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofes und die dadurch be­wirkte Ein­be­ziehung von gering­fügig Be­schäf­tig­ten in die Ar­beits­losen­ver­sicherung keine Än­derung er­fahren. Eine ge­ring­fügige Be­schäf­ti­gung steht einer Ein­ordnung als ar­beits­los somit weiter­hin nicht ent­gegen. Die Be­zugs­be­recht­igung besteht, sobald (zumindest) eine an­wart­schafts­be­gründende Er­werbs­tätig­keit beendet wird und mit dem/den allen­falls ver­blei­benden oder/und neu hin­zu­kommenden Ent­gelt­an­spruch/Ent­gelt­an­sprüchen ins­ge­samt nicht (mehr) die Ge­ring­füg­ig­keits­grenze über­schritten wird.

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