(1) Im nachfolgenden werden die potentiellen und bestehenden Kunden der Buchhaltung Blaschka GmbH (im Folgenden kurz BhB) direkt angesprochen.
(2) Die BhB strebt mit Ihnen (als bestehendem oder potentieller Kunde) eine langjährige Zusammenarbeit an, die getragen wird von gegenseitigen Respekt, Fair-Antwortung und (vor allem) Vertrauen.
(3) Die BhB erbringt alle Dienstleistungen innerhalb des Berechtigungsumfanges – 1. Hauptstück BiBuG idgF – selbstverständlich nach bestem Wissen und Gewissen – unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen – zu Ihrem bestmöglichen Nutzen.
(4) Diese AGBs kommen subsidiär zum Einzelvertrag, der mit Ihnen geschlossen wird bzw. wurde, zur Anwendung. Bei Verweisen auf bestehende Bestimmungen (z.B.: Terrorismusbekämpfung, Berufsausübungs-RL) kommt – wenn nicht anders angegeben – immer dessen aktuelle Fassung zur Anwendung.
(5) In diese AGBs sind mehrere Quellen
eingeflossen.
Diese sind insbesonders:
(1) Bei Abschluß eines Einzel- oder Rahmenvertrages zwischen Ihnen und der BhB wird ein Werkvertrag (§1151 Abs.1 iVm §1165 ABGB) begründet, der die zu erbringende Leistung und das dafür zustehende Entgelt definiert. Im Einzelvertrag getroffene Vereinbarungen sind gegenüber diesen Bestimmungen vorrangig (lex specialis derogat lex generalis).
(2) Die BhB tritt Ihnen gegenüber als Generalunternehmer auf. Mitarbeiter der BhB und Subauftragnehmer werden zur Einhaltung unseres Vertrages durch die BhB verpflichtet.
(3) Wir verpflichten uns zur gegenseitigen Loyalität, in dem wir es insbesonders unterlassen, gegenseitig Kunden und / oder Mitarbeiter abzuwerben.
(1) Ausgenommen der gesetzlich normierten Auskunftspflichten ist die BhB – kraft gesetzlicher Anordnung des § 39 BiBuG 2014 – zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit bezüglich aller Informationen und Daten, die im Zuge unserer Geschäftsbeziehung der BhB bekannt werden, verpflichtet. Auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
(2) Durch die Verwendung und Verarbeitung Ihrer Daten zur Durchführung Ihrer Finanzbuchhaltung bzw. Ihrer Personalverrechnung kommen die Bestimmungen der EU-DSGVO zur Anwendung. Dazu wurde ein Verhaltenskodex ausgearbeitet, der von der Datenschutzbehörde genehmigt wurde und Anwendung findet. Die aktuelle Rezertifizierung endet am 11. März 2027. Bezüglich der Einhaltung der dort normierten Grundsätze und (Informations-) Verpflichtungen sei auf diese Dokumentation verwiesen.
(3) Durch die vorgenannten Bestimmungen
verbietet sich der Einsatz von Cloud-Diensten
von selbst. Ebenso der Zugriff über das Internet auf
Ihre Daten.
(Dazu folgende Beispiele:
Beispiel 1,
Beispiel 2,
Beispiel 3,
Beispiel 4,
Beispiel 5,
Beispiel 6,
Beispiel 7,
Beispiel 8,
Beispiel 9,
Beispiel 10,
Beispiel 11,
Beispiel 12,
Beispiel 13,
Beispiel 14,
Beispiel 15,
Beispiel 16,
Beispiel 17,
Beispiel 18,
)
(1) Alle von Ihnen erhaltenen Unterlagen und Dokumente verbleiben selbstverständlich in Ihrem Eigentum. Deren Retournierung wird einvernehmlich geregelt.
(2) Unser Schriftwechsel unterliegt der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (§ 7). Auch E-Mails fallen unter diese Bestimmung.
(3) An den von der BhB geschaffenen Ergebnissen (Werke iSd UrhG) räumt die BhB Ihnen ein nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht ein. Auf die Unübertragbarkeit der Urheberschaft (§23 Abs.3 UrhG) wird hingewiesen. Die Aushändigung der erschaffenen Werke unterliegt dem Retentionsrecht (§11 Abs. 5 letzter Satz).
(1) Die BhB verpflichtet sich, die unrechtmäße Akteneinsicht in FinanzOnline zu unterlassen.
(2) Die BhB verpflichtet sich, sich den Abgabenbehörden gegenüber standesgemäß zu verhalten.
(3) Das im BiGuG normierte Zeugnisentschlagungsrecht wird angewandt, solange die BhB nicht von der Verschwiegenheit entbunden wurde (§ 39 Abs. 4 Z. 2 BiBuG 2014), oder eine gesetzliche Norm die Offenlegung erzwingt (§ 39 Abs. 4 Z. 1 BiBuG 2014).
(1) Sollte vor Vertragsabschluß erkennbar sein, daß durch Ihre Beauftragung ein Interessenskonflikt entsteht, verpflichtet sich die BhB, den Auftrag abzulehnen.
(2) Erfolgt eine Übernahme von Daten von einer Vorgängerkanzlei, so ist davon auszugehen, daß die erhaltenen Daten korrekt und vollständig sind.
(3) Die Kommunikation erfolgt
elektronisch.
(z.B.: E-Mail, ftp - ohne
Verschlüsselung oder Passwortschutz, da nur
für die sehr kurze Zeit der Übertragung die Daten durch
eine Man-in-the-Middle Attacke „verwundbar”
sind.)
(1) Da vor allem in wissensbasierten Berufen (dazu gehören insbesonders die Buchhaltungsberufe) das Gelernte sehr schnell altert, sind Berufsberechtigte zur Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten je Kalenderjahr verpflichtet. Dazu gibt ein Merkblatt der Aufsichtsbehörde.
(2) Die besuchten Lehrveranstaltungen werden im Internet publiziert.
(1) Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist auch auf den elektronischen Schriftverkehr anzuwenden.
(2) Sollten - aus welchem Grund auch immer - für Sie Belege aufbewahrt werden, behält sich BhB das Recht vor, dafür € 1,00 je Ordner und begonennem Kalendermonat zu verrechnen.
(3) In Umsetzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung - Art. 5 Abs. 1 lit. e iVm Erw.Gr. 39 DSGVO - werden Ihre Daten nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlich determinierten Aufbewahrungsfristen gelöscht.
(1) Die §§ 119 bis 123 BAO verpflichten Sie zur Offenlegung, zur Wahrheit und zur Anzeige aller relevanten Umstände im Zusammenhang mit Ihrer Abgabenpflicht. Damit die BhB – im Rahmen der erteilten oder noch zu erteilenden Vollmacht – in Ihrem Auftrag diesen Pflichten nachkommen kann, ist es wichtig, von Ihnen unaufgefordert alle relevanten Informationen zeitgerecht vorgelegt zu bekommen.
(2) Die BhB ist selbstverständlich den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GOBs) verpflichtet und führt die zu erbringende Leistung nach den aktuell geltenden Bestimmungen und Vorschriften (lege artis) aus.
(3) Eine explizite Kodifizierung der GOBs gibt es nicht. Sie werden definiert durch die §§ 126 bis 132 BAO, § 18 UStG und § 190 UGB. Dadurch ist es möglich, daß andere Mitglieder der Rechnungswesenberufe einen Geschäftsfall divergent – aber im Ergebnis gleich richtig – beurteilen. Dies löst in keinem Fall einen Mangel oder eine Haftung (§ 9) aus und berechtigt Sie weder zum vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag noch zur außerordentlichen Kündigung. Zusätzlich wird festgehalten, daß ausschließlich ein Finanzamts-Betriebsprüfer die Buchhaltung im Rahmen eine Außenprüfung iSd §§ 147 ff BAO für unrichtig erklären darf.
(4) Bei der Personalverrechnung ist die Einhaltung der
Meldefristen essentiell, um keine
Verwaltungsstrafe
auszulösen. Daher sind Ihrerseits der BhB alle Daten so zeitgerecht
mitzuteilen, daß die Meldefristen eingehalten werden
können. Kommt es durch die, von der BhB übernommenen
Verpflichtungen zu einer Verwaltungsstrafe gegen die BhB,
die die BhB nicht zu verantworten hat, halten Sie die BhB
klag- und schadlos.
z.B.: BFG RV/3100145/2016-RS1 oder RV/3100146/2016-RS1
(1) Aus den im §8 genannten Verpflichtungen der BhB, begründet sich eine Haftung - im Rahmen der von der Judikatur entwickelten Leitsätze (z.B.: VwGH 95/19/1792, 90/18/0050, 87/10/0049) - nur bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur wenn Sie Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen sind.
(2) Der Schadenersatzanspruch ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens geltend zu machen.
(1) Die 4. EU-Geldwäsche-RL ist (u.a.) im WiEReG und in den §§ 43 ff BiBuG umgesetzt bzw. in den BB-AR 2017 näher ausgestaltet. Diese Bestimmungen sind daher ex lege anzuwenden. Hier ist eine Dokumentation dazu.
(2) Solange weder Gesetz noch die BB-AR anderes bestimmen, kommen die Checklisten des FV UBIT zur Annahme eines neuen Mandaten sowie die zur Verdachtsmeldung zur Anwendung.
(1) Wie im B2B-Geschäftsverkehr üblich, ist das Entgelt ein Netto-Betrag. Dieses ist binnen 14 Tagen ohne Abzug, auf eigene Spesen und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, am Bankkonto der BhB zur Verfügung zu stellen ist. Zur Rechtzeitigkeit des Zahlungseinganges sei auf das Urteil C-306 / 06 des EuGH verwiesen. Die Bestimmungen des ZVG (Zahlungsverzugsgesetz - BGBl. I 50 / 2013) kommen idgF zur Anwendung. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§471 ABGB sowie §369 UGB) bleibt unberührt (Abs. 4). Die schuldbefreiende Barzahlung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt mit einer PDF-Datei. Ihr Einverständnis (iSd §11 Abs.2 3.Satz UStG idF AbgÄG 2012 - BGBl I 112 / 2012) gilt bis zum expliziten Widerruf als erteilt. Ebenso wird das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens (iSd § 1 Z. 1 E-Rechnung-UStV - BGBl. 663 / 1994 idgF) angenommen.
(3) Die BhB behält sich das Recht vor, an den VPI gekoppelte Änderungen des Entgelts durchzuführen; ebenso bei Änderungen des Leistungsumfanges, bzw. bei gleichbleibenden Entgelt die Leistung zu reduzieren.
(5) Wurde die fakturierte Leistung nicht vollständig beglichen, wird die weitere Leistungserbringung ab Fälligkeit bis zur Begleichung aller offenen Posten eingestellt. Ab der ersten fälligen (offenen) Rechnung darf das Retentionsrecht ausgeübt werden. Bei wiederholten Zahlungsverzug kann die Zahlung im Voraus verlangt werden, wobei die Leistung erst nach dem erfolgten Zahlungseingang erbracht wird.
(6) Ein erfolgsbasiertes Entgelt ist nicht möglich. Hierzu wird auf das Quota-Litis-Verbot in § 879 Abs. 2 Z. 2 ABGB verwiesen.
(1) Die BhB ist berechtigt, die Zusammenarbeit sofort (fristlos) zu beenden, wenn insbesonders (nicht taxativ) einer der nachfolgenden Fälle eintritt:
(1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind dabei ausgeschlossen. Das Abweichen von der Schriftform bedarf ebenfalls einer schriftlicher Einigung.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
(3) Es kommt ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluß des UN-Kaufrecht) zur Anwendung.
(4) Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleiben die restlichen Teile weiterhin wirksam und in Kraft.
(5) Subsidiär kommen die in § 0 Abs. 5 genannten AGBs zur Anwendung.