Die BUAK pflichtigen Tätigkeiten sind im BUAG (§ 2 Abs. 1 lit. a bis g) aufgezählt. Eine Teilmenge davon unterliegt dem Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG). Diese Auflistung kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Maler (als Beispiel), die nur in Innenräumen eingesetzt werden, lösen keine BUAK Pflicht aus (und unterliegen dem Maler-KV). Bei Arbeiten an Fassaden sind sie sehr wohl BUAK pflichtig (und unterliegen dem „teureren” Bau-KV). Hier wird im Zweifelsfall nur eine Einzelfallbetrachtung zum Ziel führen.
§ 2 Abs. 1 listet jene Berufsbilder auf, die dem Sachbereich Urlaub unterliegen. Abs. 2 enthält die Auflistung für die Abfertigung und Abs. 2a nennt die, für die die Winterfeiertagsregelung zuständig ist. Im Gegensatz zur Gewerbeordnung wird nicht die Gewerbeberechtigung genannt, sondern ein Berufsbild.
Als Dienstgeber können Sie sowohl BUAK pflichtige Dienstnehmer haben, als auch solche, die nicht dem BUAG unterworfen sind. Grundsätzlich sind Angestellte vom BUAG und vom BSchEG ausgenommen.
Um abschätzen zu können, wie hoch Ihr minimaler monatlicher Umsatz sein muß, um kostendeckend zu sein, können Sie diese Excel-Datei verwenden. Die Vorschreibungen können als Ansparmodell verstanden werden, da die BUAK damit auch die Lohnnebenkosten im Falle der Auszahlung an den Dienstnehmer übernimmt.
Für die Schlechtwettermeldungen ist seit der BUAG Novelle 2012 (§ 10 Abs. 1 BSchEG idF BGBl I 117 / 2012) das Web-Portal der BUAK zu verwenden. Generell ist das BUAK Portal ab 2014 für alle Meldungen zu verwenden.
Wann die Witterungsbedingungen schlecht genug sind, um die Entschädigungszahlung auszulösen, ist dem Kriterienkatalog der BUAK zu entnehmen. Dieser gliedert sich in folgende Untergruppen:
Ähnlich zu den Beitragsgruppen bei den Krankenkassen, hat die BUAK mehrere Meldungen, die zu verwenden sind. Grundsätzlich haben alle Meldungen entweder mittels XML-Datei übermittelt zu werden oder sind direkt im e-BUAK Portal zu erfassen.
In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des
Urlaubszuschusses direkt auf das Bankkonto
des Dienstnehmers (das dieser vorab der BUAK
bekannt zu geben
hat). Hier übernimmt die BUAK die Rolle des
Dienstgebers und führt
auch dessen Lohnnebenkosten ab.
Der Dienstgeber hat die – von der BUAK zur
Verfügung
gestellte – Abrechnung am Lohnzettel
darzustellen.
In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des
Urlaubszuschusses direkt auf ein Bankkonto
des Dienstgebers, der diesen an den Dienstnehmer auszahlt.
Der Dienstgeber hat die – von der BUAK zur
Verfügung
gestellte – Abrechnung am
Lohnzettel darzustellen. BMD stellt dafür
eigene Lohnarten bereit.
Stunden, in denen + 35°C (Schattenmessung) überschritten werden, gelten als Schlechtwetterstunden. Folgen drei Stunden mit mehr als + 35°C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Arbeitstages.
Grundsätzlich besteht zwar gem. § 5 (2) BSchEG die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten (um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern), dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis ca. 21 Uhr eher ansteigt bzw. gleich bleibt, als absinkt.
Nach dem BSchEG obliegt die Entscheidung darüber, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, dem Arbeitgeber.
In diesem Urteil hat der VwGH festgehalten, daß Verspachtler Spezialbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG sind, und folglich diesem unterliegen.
In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nach § 3 Abs. 3 BUAG nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen.
Mit dem BGBl. II 414 / 2013 wurde für das Kalenderjar 2014 die Entrichtung des Zuschlages für den Sachbereich der Abfertigung auf das 1,5-fache des um 20% erhöhten Kollektivvertraglohn je Beschäftigungswoche geändert.
Ab dem 01.01.2014 wird seitens der BUAK auf den Papierversand der diversen Meldelisten verzichtet. Ab Februar 2014 soll ein elektronisches Archiv zur Verfügung stehen. Die Einreichungen sind ab 2014 elektronisch abzuwickeln.
Am 31. Juli 2013 wurde das BGBl I 137 / 2013 mit der Einführung ebendieses
veröffentlicht. Arbeitnehmer, die äalter
als 58 Jahre sind und
anschließend in die Alterspension gehen können,
erhalten, bei Vorliegen der im Gesetz genannten
Bedingungen, das Überbrückungsgeld.
Die Beiträge dazu werden von den Dienstgebern in
Höhe des
1,5 fachen KV-Lohnes je Beschäftigungswoche
eingehoben.
Am 31. Juli 2013 wurde das BGBl I 139 / 2013 mit Klarstellungen zur
Eintragung in die HFU-Liste veröffentlicht.
Explizit geregelt ist nun die Eintragung von
Unternehmern, die keine Dienstnehmer beschäftigen.
Die Auszahlung eines AGH-Guthabens kann nun für die Dauer einer GPLA oder
Betriebsprüfung ausgesetzt werden. Erhebt eine andere
Abgabenbehörde (z.B.: Finanzamt, SVA) Anspruch, ist das
Guthaben dieser auszuzahlen.