Leider hat das Arbeitsrecht eine Komplexität erreicht, die es faktisch unmöglich macht, alles richtig zu machen. Die entwickelte Judikatur erlaubt mittlerweile den Verwaltungsbehörden, jeden kleinsten Fehler mit voller Härte zu bestrafen. Um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist es dringend anzuraten, Vereinbarungen nur schriftlich zu treffen und jeden Schritt möglichst genau zu dokumentieren.
In diesem Leitfaden stellt die ÖGK eine Zusammenfassung zur Verfügung, wann die Versicherungspflicht nach dem ASVG eintritt.
Im NÖDIS Nr. 6 vom 4.4.2019 ist eine gut aufbereitete Darstellung dieser verfügbar. Dazu heißt es seitens der GKK:
Abmeldungen von der Sozialversicherung sind bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht nur rechtzeitig, sondern auch korrekt auszufertigen. Vor allem die Angabe des Abmeldegrundes zieht nämlich unterschiedlichste Rechtsfolgen für den (ehemaligen) Dienstnehmer nach sich. Es ist somit darauf zu achten, dass jener Abmeldegrund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht.
Der OGH hat im Urteil 8 ObA 46/13t den Dienstgeber die Pflicht zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen aufbürdet.
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Als Dienstgeber benötigen Sie bei diversen Körperschaften ein DG-Konto:
Bei all diesen Schritten kann ich Sie unterstützen und elektronisch Behördenwege erledigen.
Im Zweifel wäre zu klären, welcher Kollekttivvertrag anzuwenden ist. Das LSD-BG stellt eine niedrigere Entlohnung, als vom „richtigen” KV vorgegeben, unter Strafe – eine Verwaltungsstrafe, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG bzw. § 12 KStG fällt.
Sehr wichtig ist die Einhaltung der gesetzlichen Meldefristen. Deren Nichtbefolgung löst beispielsweise die Weiterverrechnung der Beiträge bis zu 3 Monate aus (§ 56 Abs. 1 ASVG). Dies wird vollautomatisiert von der Applikation MVB durchgeführt und wäre gegebenenfalls mittels Einspruch zu bekämpfen.
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nennt im § 2 taxativ (abschließend) die Berufe, die diesem Gesetz unterliegen.
Im Anwendungsbereich des BUAG gibt es spezielle (Melde-)Pflichten zu beachten.
Die FinPol hat ein weitreichendes Betretungsrecht, um (u.a.) Schwarzarbeit kontrollieren zu können.
Das betrifft nicht nur Baustellen, sondern jedes beliebige Geschäftslokal. Wird dabei ein Dienstnehmer angetroffen, der nicht (rechtzeitig) angemeldet wurde, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden – die dem Abzugsverbot unterliegt.
Die Entsendeplattform erhebt den Anspruch „Alles zum Thema Entsendung nach Österreich” bereit zu stellen.
Speziell ausländischen Dienstgebern ist es dringend angeraten, sich im Voraus mit dem komplexen Regelungen des Arbeitsrechtes und den Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping auseinander zu setzen.