Bestimmte Rechtsformen müssen Bilanzieren – hier gibt es keine Wahlmöglichkeit. In Verordnungen explizit angeführte Berufe dürfen Ihre Betriebsausgaben pauschalieren. Alle „anderen” dürfen zwischen Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung (EAR) und Bilanzierung (Doppik) wählen.
Wobei nur eine der obigen Varianten – Pauschalierung, E/A - Rechnung bzw. Bilanzierung – möglich ist.
Zwischen dem E/A-Rechner und dem Bilanzierer gibt es entscheidende Unterschiede, die folgende Tabelle aufzeigen soll:
Thema |
E/A-Rechner |
Bilanzierer |
Umsatzsteuerpflicht |
Es gilt das Prinzip der vereinnahmten Entgelte: Bei Zahlungserhalt entsteht die USt. Steuerschuld. |
Es gilt das Prinzip der vereinbarten Entgelte: Bei Rechnungslegung entsteht die USt. Steuerschuld. Ausgenommen beim Erhalt einer Anzahlung: In diesem Fall entsteht die Steuerschuld beim Zahlungseingang – sofern keine Rechnung gelegt wurde. |
Vorsteuerabzug | Bei einer formal korrekten Eingangs-Rechnung steht der Vorsteuerabzug mit deren Bezahlung zu. | Bei einer formal korrekten Eingangs-Rechnung steht der Vorsteuerabzug bereits mit dem Rechnungsdatum zu. |
Verwaltung der offenen Posten | Nein. Grundsätzlich gibt es beim E/A-Rechner keine OP-Verwaltung in der FiBu. |
Ja. Die OP-verwaltung wird in der Buchhaltung abgebildet. |
Inventur | Kann | Muß |
Hier bekommen Sie eine Checkliste für die typischen Jahresabschlußarbeiten für Bilanzierer bzw. E/A-Rechner.