Hier kann das gesamte Urteil eingesehen werden.
Der Mitbeteiligte erwarb für das Betriebsvermögen einen PKW Tesla Model S um einen Kaufpreis von 79.960 EUR inkl. Umsatzsteuer. Mit dem Kauf seines PKW wurde ihm von Tesla für die Lebensdauer des Fahrzeuges und die Zeit seines Erstbesitzes ein Gratisstrombezugsrecht an Tesla Superchargers eingeräumt.
Strittig war im Verfahren nun, in welcher Höhe das neu angeschaffte, der Berechtigung zum Vorsteuerabzug unterliegende Betriebsfahrzeug einkommensteuerrechtlich vor dem Hintergrund der geltenden PKW-Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden kann. Das Finanzamt legte in der Veranlagung der Einkommensteuer für die Streitjahre den steuerlich berücksichtigbaren Anschaffungskosten des PKW einen niedrigeren Wert zugrunde, als vom Mitbeteiligten berechnet. Dazu führte das Finanzamt aus, die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR für Pkw sei als „Brutto-Grenze” (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen - wie bei Elektroautos - ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 EUR auf eine „Netto-Grenze” (exklusive Umsatzsteuer) von 33.333,33 EUR umgerechnet werden. Folglich verringere sich auch die steuerlich anzuerkennende jährliche Abschreibung für Anlagevermögen (AfA), die auf 8 Jahre zu verteilen sei.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde teilweise Folge und änderte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre unter Verweis auf das Gratisstrombezugsrecht ab. Hierbei ging es von einer selbstständigen Bewertung des gegenständlichen Strombezugsrechts aus und bezog dieses nicht in die Anschaffungskosten des PKW nach § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung ein. Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze ging das BFG - so wie auch schon das Finanzamt - von einer „Brutto-Grenze” aus.
Das Finanzamt erhob Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, weil es das eingeräumte Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten des Tesla sah. Einer steuerlichen Absetzbarkeit stehe daher die (bereits überschrittene) PKW-Angemessenheitsgrenze entgegen.
Der VwGH beschäftigte sich folglich mit der Frage der Abgrenzung von Bewertungseinheiten in Zusammenhang mit dem eingeräumten Gratisstrombezugsrecht an den Tesla Supercharger. Diesbezüglich kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass das fallgegenständliche - dem Mitbeteiligten eingeräumte - Gratisstrombezugsrecht an Tesla Supercharger als an sich getrennt bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, nicht in die Anschaffungskosten des PKW nach § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung einzubeziehen ist und folglich getrennt steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Auslegung der Angemessenheitsgrenze als „Brutto-Grenze” bestätigte der VwGH. Im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug für einen PKW, kann die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG 1988 nicht Teil der Anschaffungskosten sein, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss.
Die Amtsrevision wurde als unbegründet abgewiesen.
Dieses Urteil bieter eine sehr gute Übersicht, zum Stand der Judikatur bez. der Vollbeendigung einer Gesellschaft:
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls der Rechtspersönlichkeit der Bf. (GmbH) aufgrund im Firmenbuch erfolgter Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG und mangels Abwicklungsbedarfs.
In diesem Urteil hat das BFG folgenden Rechtssatz aufgestellt:
Dem Steuergeheimnis gem. § 48a BAO kommt im Hinblick auf die umfassende Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen eine überragende Bedeutung zu. Das Zollamt ist daher verpflichtet, den (allenfalls sogar unredlich agierenden) Abgabepflichtigen davor zu schützen, dass die zur Kenntnis der Behörde gelangten Verhältnisse und Umstände von anderen verwertet werden.
In diesem Urteil hat das BFG folgenden Rechtssatz aufgestellt:
Hat der Bw. im Jahr 2008 EUR 17.000,- an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorausbezahlt, ist aber auf dem Kontoauszug der Hinweis enthalten, dass das Guthaben über Antrag rückzahlbar ist, so folgt daraus, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Überweisung die Verfügungsmacht über den in Rede stehenden Betrag noch nicht verloren hatte, sondern jederzeit die von ihm geleistete Summe rücküberweisen hätte lassen können. Somit liegen Betriebsausgaben erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die Sozialversicherungsanstalt die Sozialversicherungsbeiträge mit dem am Beitragskonto bestehenden Guthaben verrechnet hat.
In diesem Urteil hat das BFG seine strenge Judikatur zum Sorgfaltsmaßstab in der Bau Branche fortgeschrieben.
Im Kapitel II.2 wird auf ein Gutachten verwiesen, das die im Urteil genannten üblichen Überprüfungen benennt.
Hier kann das gesamte Urteil eingesehen werden.
Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17).
Die Steuerverwaltung kann von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zu prüfen, ob etwa der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten kann der Steuerpflichtige aber dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN).
Ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, hängt von Tatfragen ab, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen sind. Diese Beurteilung unterliegt nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2018/13/0106, mwN).
Hier kann das gesamte Urteil eingesehen werden.
Eine GmbH mit Sitz in Österreich betreibt eine grenzüberschreitende Vermittlung und einen grenzüberschreitenden Verkauf von Luxusfahrzeugen. Die GmbH kaufte Fahrzeuge von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich und verkaufte sie an ein tschechisches Unternehmen. Die Fahrzeuge wurden direkt aus dem Vereinigten Königreich in die Tschechische Republik geliefert.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, daß Rechnungen von der GmbH an ein tschechisches Unternehmen keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthielten (Art. 25 Abs. 4 UStG), weshalb ein mißglücktes Dreiecksgeschäft vorliege, das nachträglich nicht sanierbar sei. Die Rechnungsbeträge seien nicht als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, sondern der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.
Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und setzte die Umsatzsteuer fest. Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffaßung, daß die Regelungen für Dreiecksgeschäfte nicht zur Anwendung gelangen könnten, da die Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthielten. Daraus, daß es sich um ein Reihengeschäft handle, wäre noch nicht ableitbar, daß eine Steuer in Österreich anfalle. Da die GmbH aber ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet habe, habe sie in Österreich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt, wobei auch ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zustehe.
In der Folge erhob die GmbH Revision.
Der VwGH stellte mit Beschluß vom 8. April 2021, EU 2021/0002,
ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Mit Urteil vom
8. Dezember 2022, C-247/21, beantwortete der
EuGH die vom VwGH zur Vorabentscheidung gestellten Fragen:
Demnach ist der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die Rechnung des Zwischenerwerbers nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” gemäß Art. 226 Nr. 11a Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält. Die fehlende Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” kann durch eine spätere Ergänzung eines Hinweises nicht mehr dahingehend berichtigt werden, daß diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld daher auf den Empfänger der Lieferung übergeht.
Die im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfragen wurden somit vom EuGH geklärt. Da die angefochtene Entscheidung des BFG nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH steht, wies der VwGH die Revision der GmbH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurück.
In diesem Urteil hat das Gericht folgenden Rechtssatz aufgestellt.
Der Umstand, dass eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren geht und nicht bei der Behörde einlangt, stellt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137). Dabei handelt es sich um ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2021/20/0024). Dies gilt gleichermaßen für Fälle desrbloß teilweisen Verlusts der Sendung. Auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137), ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht gegeben.
In diesem Urteil hat das BFG folgenden Rechtssatz aufgestellt.
Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 der Rsp des VwGH zufolge dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl zB VwGH 24.11.2016, 2013/13/0081; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061). Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zu Gunsten ihres (nicht mehrheitlich beteiligten) Geschäftsführers im Rechenwerk der Kapitalgesellschaft vor, geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Zufluss aus, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (vgl VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143). Unterliegt der gutgeschriebene Betrag gem § 14 EKEG einer Auszahlungssperre, kann aber - sofern der Geschäftsführer tatsächlich nicht über den Betrag verfügt hat - nicht von einer einen Zufluss begründenden freien Verfügungsmacht des Geschäftsführers über diesen ausgegangen werden (vgl auch BFH 16.11.1993, VIII R 33/92); hätte der Geschäftsführer im Falle einer dem § 14 EKEG zuwiderlaufenden Verfügung bei vorsätzlicher Bewirkung dieser Transaktion doch den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB zu verantworten (vgl OGH 7.11.2019, 12 Os 42/19x).
Der VfGH hat in diesem und in diesem Urteil die festen Zinssätze zur Abzinsung auf den Barwert in den Bestimmungen des § 14 EStG für Verfassungskonform erklärt.
Ein durchaus lesenswertes Urteil zu den Bestimmungen des FinStrG.
Zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) darf für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft werden, eine degessive Abschreibung vorgenommen werden. Der Prozentsatz ist einmalig festzulegen und darf 30 % nicht übersteigen. Zum Jahresbeginn darf auf die lineare Methode gewechselt werden (aber nicht mehr zurück).
Ein Gebäude, für das ab dem 1. Juli 2020 erstmalig die AfA ermittelt wird, darf im ersten Jahr der Abschreibung höchstend der dreifache AfA-Wert angesetzt werden. Im zweiten Jahr höchstens die zweifache AfA.
Rückwirkend per 1. Jänner 2020 wird der Eingangssteuersatz des § 33 EStG auf 20 % abgesenkt.
Kommt es im Veranlagungsjahr 2020 zu einem Verlust, darf dieser (unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen) in die Jahre 2019 bzw. 2018 übertragen werden (Verlustrücktrag). Diese Option ist an einen Antrag gebunden und ist auch bei bereits erfolgter Veranlagung der Vorjahre möglich. Die Möglichkeit zum Verlustvortrag bleibt dabei erhalten.
Bis zum 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Danach erfolgt bis zum 31. Oktober 2021 eine gestaffelte Anhebung auf den ursprünglichen Wert von 4,5 % über dem Basiszinssatz.
COVID-19 bezogene Stundungen, die spätestens am 1. Oktober 2020 enden, bleiben bis zum 15. Jänner 2021 (antragslos) aufrecht. Abgaben die spätestens am 25. September 2020 fällig werden, sowie Vorauszahlungen die spätestens am 27. November 2020 fällig werden, sind dabei ex lege inkludiert.
Wird bie zum 30. September 2020 ein Antrag auf Ratenzahlung zur obigen Stundung eingebracht, und es hat bei einer diesbezüglich bereits genehmigten Ratenvereinbarung keinen Terminverlust gegeben, ist ein solcher für maximal 12 Monatsraten zu gewähren. Wenn während dieser Ratenvereinbarung kein Terminverlust eingetreten ist, kann auf Antrag die letzte Rate (der verbleibende Restbetrag) in weiteren 6 Monatsraten getilgt werden.
In diesem Urteil vom 16. März 2021 hat das BFG für die Jahre 2012 und 2013 - (u.a.) unter Bezug auf das nachfolgende Urteil des VwGH - aufgelistet, welche Überprüfungen von Subunternehmern in der Baubranche üblich gewesen wären.
Im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, wurde festgestellt, dass der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt werden kann. Trotz Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 BAO seien nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor. Dabei folgte es den Ergebnissen der Außenprüfung und berücksichtigte die Zahlungen an die Subunternehmer nicht als Betriebsausgaben.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Sie brachte vor, sie habe ohnedies über das übliche Maß hinaus Prüfungen vorgenommen, um die Existenz der Leistungserbringer (Subunternehmen) zu verifizieren. Es sei branchenunüblich, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einen „Lokalaugenschein” beim Geschäftspartner vorzunehmen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Ansicht der GmbH nicht.
Die Entscheidung des BFG war sodann nach Erhebung einer Revision durch die GmbH vom VwGH aufgehoben worden. Der VwGH führte in der Begründung aus, der Auftrag nach § 162 BAO darf nicht Unzumutbares enthalten. Das BFG habe in seiner Entscheidung nicht dargelegt, inwieweit es in der Baubranche üblich sei, den jeweiligen Subunternehmer an seinem Firmensitz aufzusuchen, um zu überprüfen, ob er die betreffenden Leistungen erbringen könne. Die bloße Aussage des BFG über die Baubranche als Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung an den Tag gelegt werden müsse, könne die erforderlichen Feststellungen zu den Gepflogenheiten nicht ersetzen.
In der Folge hatte das BFG das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. In der neuerlichen Beschwerdeentscheidung gab es der Berufung (im zweiten Rechtsgang) neuerlich keine Folge.
Die GmbH erhob erneut Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger iSd § 162 BAO erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
Es war Aufgabe des BFG Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Das BFG hat lediglich durch eine Internetrecherche eine Checkliste der Wirtschaftskammer mit Prüfkriterien für Bauherren gefunden und diese für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes herangezogen. Da der GmbH zu dieser Internetrecherche kein Parteiengehör eingeräumt worden war, ist die Entscheidung des BFG mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
Dieses Urteil reiht sich nahtlos in eine Reihe ähnlicher Beschwerdeabweisungen ein.
In diesem Fall berücksichtigte das Finanzamt von einer GmbH als Betriebsausgaben geltend gemachte Zahlungen nicht, weil die GmbH der Aufforderung, die tatsächlichen Empfänger der betreffenden Zahlungen gemäß § 162 BAO zu nennen, nicht nachgekommen sei.
Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und gab der Beschwerde der GmbH keine Folge. Nach Auffaßung des Bundesfinanzgerichtes bestehe die Vermutung, daß die von der GmbH benannten Personen („Subfirmen”) nicht die tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge seien, so in der Aufforderung nach § 162 BAO zur Empfängerbenennung keine Ermeßensüberschreitung liege und folglich, weil die Empfänger nicht benannt wurden, die beantragten Betriebsausgaben zu Recht nicht anerkannt worden seien. Die GmbH erhob Revision.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er begründet, das Bundesfinanzgericht habe die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, daß die GmbH ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon überzeugt habe, daß der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adreße tatsächlich seinen Sitz gehabt habe. Die GmbH habe zudem auch keine näheren Informationen darüber eingeholt, ob der jeweilige Subunternehmer in der Lage sei, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen. Der VwGH verweist auf sein in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis vom 18. Oktober 2017, Ra 2015/13/0054, in dem er bereits ausgesprochen hat, daß eine solche Argumentation nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht darlegt, ob und inwieweit das Einholen solcher Informationen über Subunternehmer in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Außagen dahingehen, daß es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei welcher eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen.
Dieses Urteil reiht sich nahtlos in eine Reihe ähnlicher Beschwerdeabweisungen ein.
Sowohl die Prüfungspraxis als auch die Judikatur legen in der Baubranche mittlerweile einen sehr strengen Prüfmaßstab an, indem betont wird, daß es allgemein bekannt ist, daß die Baubranche mit einem hohen Betrugsrisiko behaftet ist. Auftraggebenden Unternehmern wird eine hohe Sorgfalts- und Prüfpflicht (dem Auftragnehmer gegenüber) abverlangt - mit dem Generalverdacht, daß diesem nicht entsprochen wurde.
Die Prüfkriterien, die die Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Bauwesen vorrangig für Bauherren herausgegeben hat, um die Suche nach seriösen Anbietern zu erleichtern, sind im Internet abrufbar. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, daß die dort umschriebenen Prüfkriterien auch im zwischenunternehmerischen Bereich des Bauwesens branchenüblich für die Beurteilung heranzuziehen sind, ob der Auftraggeber die ihm auferlegte Sorgfalt walten hat laßen. So dient doch die von der Wirtschaftskammer publizierte Checkliste dazu, „seriöse Firmen vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber unseriösen Anbietern zu bewahren”.
In diesem Urteil hat das BFG die strenge Linie bez. Scheinfirmen am Bau bekräftigt.
Dieses Urteil reflektiert sehr gut den aktuellen Stand der ergangenen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen (nahen) Angehörigen. In den nachfolgenden vier zitierten Rechtssätzen wird dieser Stand sehr gut wiedergegeben.
RS1: Bestandsverträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Letzteres ist schon dann nicht der Fall, wenn im mündlich geschlossenen Vertrag keine Vereinbarung über eine Indexanpassung des Mietentgeltes getroffen wurde.
RS2: Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es für das Vorliegen der erforderlichen Publizität im Sinne der Angehörigenjudikatur ausreichend, wenn die zwischen den Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung vollständig mit ihrem gesamten Inhalt gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt wird, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Offenlegung.
RS3: Wenn die Vertragsparteien über den nach § 1090 ABGB notwendigen Vertragsinhalt hinaus keine weiteren Vereinbarungen treffen, heißt dies lediglich, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen und von der Möglichkeit, abweichend zu disponieren, kein Gebrauch gemacht wurde. Der Vereinbarung fehlt es möglicherweise an der Fremdüblichkeit, nicht aber an hinreichender inhaltlicher Klarheit im Sinne der Angehörigenjudikatur.
RS4: Fehlende Fremdüblichkeit, wenn der jährlich zu zahlende Mietzins für die Jahre 2006 bis 2008 48.000 Euro (für zwei Hallen) und für Zeiträume ab 2009 24.000 Euro (für eine Halle) beträgt und die Jahresmiete jeweils „in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres fällig” sein soll, tatsächlich aber erstmals im Oktober 2010 36.000 Euro und im Oktober 2011 weitere 36.000 Euro gezahlt worden sein sollen.
Da in der jüngeren Vergangenheit gehäuft Urteile im Zusammenhang mit einer gelöschten GmbH im FinDok veröffentlicht wurden, sei stellvertretend für viele auf dieses Urteil verwiesen, da es sehr schön (mit weiteren Nachweisen auf bereits ergangene Judikatur) herausarbeitet, wann einer GmbH u.a. nicht mehr rechtskräftig zugestellt werden kann. Bzw. wann eine gelöschte GmbH tatsächlich nicht mehr rechtlich existent ist.
In diesem Urteil hat der VwGH folgendes fest gehalten.
Nach § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen (aufschiebende Wirkung).
Der Revisionswerber war an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt. Das Finanzamt erließ - im Anschluss an eine Außenprüfung - einen an die Kommanditgesellschaft gerichteten „Einkünftefeststellungsbescheid” iSd § 188 BAO, in welchem es den bisher von der Kommanditgesellschaft dem Kommandisten zugewiesenen Verlustanteil nicht anerkannte. Diese führte im Einkommensteuerverfahren des Kommanditisten zu einer Steuernachforderung.
Nachträglich stellte sich heraus, dass der an die Kommanditgesellschaft gerichtete „Einkünftefeststellungsbescheid” wegen eines (zunächst nicht erkannten) Zustellungsfehlers nie wirksam geworden war, weshalb das gegen diesen „Einkünftefeststellungsbescheid” des Finanzamtes gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.
Nach dieser Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die auf Gesellschaftsebene ergangenen behördlichen Erledigungen beantragte der Revisionswerber gemäß § 295 Abs. 4 BAO die Aufhebung seines von der als „Einkünftefeststellungsbescheid” intendierten Erledigungen abgeleiteten Einkommensteuerbescheides. Diesen Antrag des Revisionswerbers nach § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides wies das Finanzamt wegen eines Fristablaufes zurück, wogegen dieser Beschwerden erhob, in der er auch die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer gemäß § 212a BAO beantragte.
Diesem Antrag auf Aussetzung der Einkommensteuer nach § 212a BAO gaben sowohl das Finanzamt wie auch das Bundesfinanzgericht mit der Begründung keine Folge, dass die Höhe der Einkommensteuer nicht von der Erledigung der Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO abhänge.
Der Kommanditist erhob außerordentliche Revision. Der VwGH hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob die beantragte Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer gemäß § 212a BAO zu Recht verweigert wurde.
Der VwGH betont, die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 4 BAO liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und kann zu einer Herabsetzung bzw. zu einem gänzlichen Wegfall der Abgabenschuld führen. Würde ein auf § 295 Abs. 4 BAO gestützter Antrag vom Finanzamt abgewiesen und vom Abgabepflichtigen dagegen Beschwerde erhoben, hinge die Einhebung der im Fall einer stattgebenden Erledigung in Wegfall kommenden Abgabenschuld unzweifelhaft mittelbar von der Erledigung der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde ab, sodass die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer nach § 212a BAO erfüllt sind. Nichts anderen kann gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein auf § 295 Abs. 4 BAO gestützter Antrag vom Finanzamt zwar nicht abgewiesen, aber zurückgewiesen wird, sodass das nachfolgende Streitverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung betrifft.
Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannt hatte, hob der VwGH dessen Entscheidung wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhaltes auf.
In diesem Urteil hat der VwGH folgendes fest gehalten.
Eine GmbH & Co KG betreibt ein Wellness-Hotel. Sie bot dem Beherbergungsgast diverse SPA-Leistungen (wie Beauty, Kosmetik und Massage) in Form von Packages zu einem Pauschalpreis an. Daneben hatte der Gast die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Während die gesondert gebuchten Einzelleistungen umsatzsteuerlich mit dem Normalsteuersatz versteuert wurden, unterzog die GmbH & Co KG die Packages zur Gänze dem für Beherbergungsleistungen geltenden begünstigten Umsatzsteuersatz.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht teilten diese Auffassung nicht und gingen davon aus, dass auch die in Packages enthaltenen SPA-Leistungen dem Normalsteuersatz zu unterziehen sind.
Der VwGH führte hierzu aus, für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ermäßigt sich die Umsatzsteuer (hier: gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung vor dem StRefG 2015/2016) auf 10%. Strittig ist also, ob die SPA-Leistungen als mit der Beherbergung „regelmäßig verbundene Nebenleistungen” darstellen. Dass Gäste von Wellnesshotels der 5-Sterne-Kategorie erwarten, umfassend SPA-Leistungen angeboten zu bekommen, ist nicht entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf Leistungserwartungen an ein 5-Sterne-Wellnesshotel ab. Entscheidend ist, ob es sich - gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie - um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Da dies auf die hier strittigen SPA-Leistungen nicht zutraf, unterlagen die auch außerhalb eines Packages buchbaren SPA-Leistungen auch dann dem Normalsteuersatz, wenn sie in einem Package enthalten waren.
Die Aufteilung des Gesamtentgeltes der Packages hat dabei im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen. Da das Bundesfinanzgericht das Gesamtentgelt vorrangig den dem Normalsteuersatz unterliegenden Wellnessleistungen zuordnete, verkannte es, dass die Aufteilung eines Gesamtentgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen ist. Im Hinblick auf diesen Fehler in der Berechnung der Aufteilung hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
In diesem Urteil hat das BFG Wien die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt, daß auch ein, gem. § 8 SBBG qualifiziertes, Scheinunternehmen die Mindestkörperschaftssteuer zu entrichten hat.
Auf der Homepage des Parlamentes wurde der Begutachtungsentwurf einer Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes veröffentlicht. Ab einer Strafandrohung von € 50.000,- soll es zu einer Umkehr der Beweislast vom Beschuldigten zum Ankläger kommen. Derzeit normiert das VStG eine gesetzliche Schuldvermutung. Dazu habe ich diese Stellungnahme abgegeben.
In den Verfahren Ro 2017/15/0015 und Ro 2017/15/0031 bis 00344 vom 31. Jänner 2018 hat der VwGH die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt.
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter BAO zehn Jahre (statt der ansonsten üblichen fünf Jahre).
Vor dem VwGH wurde strittig: Kann im Abgabenverfahren geprüft werden, ob eine Person, die inzwischen verstorben ist, seinerzeit Abgaben hinterzogen hat, sodass für deren Abgabenschulden (bei Vorschreibung an die Erben) die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zur Anwendung kommt.
Ein im Jahr 2011 verstorbener Steuerpflichtiger legte ab dem Jahr 2003 in Liechtenstein auf Depots und Konten einer Bank Geld an. Die Einkünfte aus diesen ausländischen Kapitalveranlagungen (Zinsen) erklärte er dem Finanzamt in Österreich rechtswidrig nicht.
Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Erblasser im Zusammenhang mit den Einkünften aus den ausländischen Kapitalveranlagungen vorsätzlich Einkommensteuer hinterzogen hat, weshalb für seine Einkommensteuer der Jahre ab 2003 die verlängerte Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 2013 gegenüber den Erben Bescheide betreffend die Einkommensteuerschulden des Erblassers für die Jahre 2003 bis 2006. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde der Erben keine Folge. Diese erhoben Revision.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab: Im gegenständlichen Fall hat es kein gerichtliches oder finanzstrafbehördliches Strafverfahren gegeben. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren eigenständig festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Das Gesetz stellt dabei darauf ab, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf die Abgabenforderung Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabenhinterziehung (also eine vorsätzliche Abgabenverkürzung) begangen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist und die Steuervorschreibung an die Erben erfolgt.
Die Revisionswerber wendeten ein, mit einer Feststellung der durch den Erblasser begangenen Hinterziehung sei dessen Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 57 Abs. 7 FinStrG, § 8 StPO) verletzt, da er sich gegen die Feststellung, vorsätzlich Abgaben verkürzt zu haben, nicht mehr wehren könne. Diesem Vorbringen hält der VwGH entgegen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung in einem Strafverfahren getroffen wurde; es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung in einem Abgabenverfahren, in deren Rahmen auch eine (strafrechtliche) Vorfrage zu beurteilen war.
In den Verfahren RV / 6100316 / 2012 sowie RV / 5101795 / 2016 (mit Verweis auf das VwGH Urteil 88/14(0028 vom 18.3.1992) wird dieser Grundsatz wiederholt bzw. bestätigt.