In der Bundesabgabenordnung (BOA) ist im § 114 der Grundsatz der Gleichmäßkeit der Abgabenerhebung normiert, sowie der Auftrag an die Abgabenbehörde, Steuerhinterziehung hintan zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles ist u. a. im § 115 BAO die amtswegige Erforschungspflicht der steuerrechtlichen relevanten Vorgänge verankert.
Als eine der schärfsten Waffen - die leider auch mißbrauchsanfällig ist - gehören die Bestimmungen der §§ 22 und 23 BAO. Diese erlauben Schein- und Umgehungsgeschäfte steuerlich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Ebenso kann damit eine mißbräuchliche Gestaltung des rechtlichen Gewandes durchbrochen werden. Diese beiden Betimmungen sorgen in der täglichen Prüfungspraxis laufend für spannende Diskussionen.
Für alle Unternehmer gelten die Bestimmungen des Abschnittes 4.C.3 der BAO als einzige echte Kodifizierung der GOBs. Die im 3. Buch UGB enthaltenen GOBs gelten zusätzlich für rechnungslegungspflichtige Bilanzierer. Bargeschäfte sollen einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z. 2 lit. c BAO). Aus dieser Bestimmung leiten sich die weitergehenden Pflichten der §§ 131a ff BAO ab.
Viele der Bestimmungen, die mit dem StRefG 2015/2016 eingeführt wurden, stehen unter dem Titel der „Betrugsbekämpfung”. Allen voran, steht die Gastronomie unter dem Generalverdacht 50 % (und mehr) der erzielten Erlöse nicht zu deklarieren. Allgemein gelten alle Branchen mit einem hohen Bargeldaufkommen als Risikobranche in Bezug auf Steuerausfälle. Für die sowieso übel beleumundete Baubranche wurden noch weiter gehende Verschärfungen (wie z.B. die Barzahlungsverbote in den §§ 20 und 48 EStG) umgesetzt.
Bereits am 01.01.2016 in Kraft getreten ist die Belegerteilungspflicht - als Vorstufe zur Registrierkassenpflicht und unabhängig von dieser - bei Bargeldgeschäften (§ 132a BAO). Kraft gesetzlicher Anordnung gelten auch Bankomatzahlungen, Schecks und Kreditkarten als Bargeldgeschäft und lösen die Pflicht zur Erteilung eines Beleges aus.
Dieser Beleg hat die im Abs. 3 genannten Daten zu enthalten. Wobei hier absichtlich eine eigenständige Kodifizierung gewählt wurde, anstelle eines Verweises auf die Rechnungsmerkmale des § 11 UStG. Dies ist zwar als Vereinfachung gedacht, bewirkt aber u.a. daß eine nach § 132a BAO zulässige Bezeichnung der erbrachten Leistung nach den Bestimmungen des § 11 UStG zu einer formal falchen Rechnung führen kann, was den Ausschluß vom Vorsteuerabzug bewirkt. Das ist auch dem BMF bewußt, weshalb es hier Beispiele dazu gibt.
Beginnend mit dem 1. Apr. 2017 gehört ein nach den Bestimmungen der RKSV gebildeter QR-Code zu den Pflichtmerkmalen, die am Beleg anzugeben sind.
Im § 131 Abs. 4 BAO wurde eine Ausnahmeermächtigung geschaffen, von der Belegerteilungspflicht abzusehen. In der Barumsatzverordnung (BarUV) wurde im § 7 die Erlaubnis umgesetzt, bei Leistungen, die außerhalb der Betriebsstätte erbracht werden, die Erfassung des Umsatzes in der Registrierkasse „sofort” nach der Rückkehr vorzunehmen, wodurch es nicht nötig ist eine mobile Registrierkasse mitzuführen. Ein Beleg ist vor Ort trotzdem auszustellen - auf dessen Basis der Eintrag in der Registrierkasse vorzunehmen ist.
Im § 131b BAO wurde die Verpflichtung eingeführt eine Registrierkassa zu haben. Diese Pflicht trifft alle Betriebe, die mindestens € 15.000,- Umsatz, davon mindestens € 7.500,- in Bar, machen. Als Betrieb gilt hier nur, wer betriebliche Einkünfte iSd EStG erzielt. Die sog. außerbetrieblichen Einkunftsarten des EStG sind hier somit ausgenommen. Auch hier gelten Bankomat, Scheck und Kreditkarten als Barumsatz.
Spätestens ab dem 1. Apr. 2017 sind die erfaßten Umsätze digital zu signieren. Für die technische Ausgestaltung wird auf eine Verordnung verwiesen, was mit der RKSV geschehen ist.
Im Steuerrecht wurde ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum im § 124b Z. 296 lit. a EStG die Ausnahme geschaffen, daß die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkassa oder die Umrüstung einer bestehenden Kassa, sofort in voller Höhe als Aufwand abgesetzt werden darf. Zusätzlich gibt es in der lit. b die Option, eine Prämie iHv € 200,- - die als (unbare) Gutschrift am Steuerkonto ausgeprägt ist - beantragt werden kann, sobald die Signatureinheit angeschafft wurde.
Die Beschäftigung mit dieser Materie hat im April 2015 begonnen. Die ersten Kommentierungen erfolgten zu den Planungen des BMF. Während der Begutachtungsphase erging dazu u.a. diese Stellungnahme meinerseits und diese Stellungnahme durch den Fachverband UBIT.
Die RKSV wurde mit einem Anhang veröffentlicht, der technische Spezifikationen beinhaltet, welche Elemente des - gem. Belegerteilungspflicht auszustellenden Beleges - Bestandteil der Signatur werden. Für die Ermittlung der AES256 Prüfsumme wurde ebenfalls eine Spezifikation bereitgestellt. Bei der A-Sit wurde eine Open-Source Referenz Implementierung der Durchführung der Signatur beauftragt. Dazu gibt es weitere technische Festlegungen.
Auf freiwilliger Basis, durften sich die Anbieter einer RKSV-tauglichen Kassa registrieren. Soweit bekannt, bieten zwei Hersteller ein akkreditiertes Signaturzertifikat an. Um das eigene Risiko möglichst gering halten zu können, hat die Wirtschaftskammer diese Mustervereinbarung aufgelegt.
Als Informationsmaterial haben sowohl das BMF als auch die WKÖ eine Broschüre bereitgestellt.
Eine aus Sicht der Legistik geprägte inhaltliche Auseinandersetzung bietet der Erlass des BMF. Sehr viele Fragen, was wie in der Registrierkasse zu erfassen ist, ist in diesem FAQ nachzulesen.
Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll (DEP) zu führen, das die im § 132a Abs. 3 BAO genannten Daten, einen Summenzähler (der mit dem symmetrischen Verfahren AES 256 zu verschlüsseln ist), den erstellten QR-Code und den digital signierten Umsatz enthät. In die zu signierenden Daten fließt auch die Signatur des vorangegangenen Umsatzes ein, wodurch eine Verkettung entsteht, die ein nachträgliches unbemerktes Manipulieren der Daten unmöglich machen soll.
Bevor die Registrierkassa in Betrieb genommen werden kann – hier ist eine Inbetriebnahme iSd der RKSV gemeint! – muß ein Signaturzertifikat von einem der Anbieter erworben worden sein und ein frei wählbares Passwort für die Verschlüsselung des Umsatzzählers hat vorhanden zu sein, so wie die frei wählbare Kassenidentifikationsnummer.
Mit diesen Daten kann die RKSV-taugliche Registrierkassa im Finanz-Online angemeldet werden. Diese Daten werden in der dafür betriebenen Datenbank gespeichert. Mit dem vom FOnline retournierten „Initialvektor” hat in der Registrierkassa der Startbon (mit € 0,- als Betrag) erfaßt zu werden. Dieser Beleg ist mit dem BMF Belegcheck zu überprüfen und 7 Jahre aufzubewahren. Die WKÖ hat dazu Video Tutorials zur Verfügung gestellt.
Das DEP ist zu spätestens alle 3 Monate zu exportieren und auf einem Datenträger außerhalb der Registrierkassa 7 Jahre aufzubewahren1. Das DEP ist im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen. Ebenso dürfen Prüfer die Erstellung eines Beleges mit € 0,- Umsatz verlangen. Damit wird die Korrektheit der Erstellung der Daten im DEP überprüft.
An jedem Monatsende ist ein Monatsbeleg mit € 0,- Umsatz zu erfassen und 7 Jahre aufzubewahren. Der Monatsbeleg des Dezember ist zusätzlich mit dem BMF Belegcheck zu überprüfen.
Kommt es zu einem vorübergehenden (technischen) Ausfall der Registrierkassa, bleibt die Belegerteilungspflicht des § 132a BAO in Kraft. Die ausgestellten Belege sind so rasch wie möglich in der Registrierkassa nachzuerfassen. Bei einem Ausfall der nicht nur vorübergehend ist – hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, obwohl die EBs meinen, daß 24 Stunden als Grenze anzusehen seien – ist der Ausfall im Finanz-Online zu melden. Ebenso das Ende des Ausfalles. Diese Daten werden in der Datenbank des BMF gespeichert und stehen den Betriebsprüfern zur Verfügung.
Kommt es zu einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkassa – diese Bestimmung ist speziell für Saisonbetriebe relevant – ist dies ebenfalls über Finanz-Online zu melden. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt wie bei einer neu angeschafften Registrierkasse.
Bei allen obigen Meldungen, die über Finanz-Online zu erstatten sind, geht die Finanzverwaltung davon aus, daß dies der Unternehmer mit seinem eigenen FOnline Zugang selbst meldet. Dies hat einerseits zur Konsequenz, daß jeder Unternehmer, der der Pflicht zur Registrierkassa unterliegt, implizit verpflichtet wird, einen FOnline Zugang zu haben. Andererseits hat dies zur Folge, daß die Unternehmer, die bisher, mangels FOnline Zugang, Ihre Jahreserklärungen auf Papier melden konnten, dies zukünftig elektronisch werden machen müssen.
Der Monatsbeleg vom Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist zu Prüfen, im Finanzonline hochzuladen und aufzubewahren. Sollte Ihre Kasse die BMF-Webservices implementiert haben, kann das diese für Sie erledigen. Dazu gibt es diese Information.
Das BMF hat den „Fahrplan” kundgemacht, ab wann welche Prüfungshandlungen gesetzt werden.
1 Wenn Sie mir das exportierte DEP am ftp-Server übergeben, kann ich die Archivierung für Sie übernehmen.