In dieser Info des BMF wurde am 1. Speptember 2016 u.a. folgende Möglichkeit aufgezeigt, wie Maturabälle zu organisieren sind, damit diese weder Steuerpflicht noch die Registrierkassenplicht auslösen:
Es besteht auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Ein solches Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Es ist somit kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern wechselt (zB der jeweils aktuelle Maturajahrgang), endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft für die Organisation und Durchführung des nächsten Balles durch einen anderen Personenkreis.Eine Übertragbarkeit auf andere Vereinsfeste wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Im nachfolgend zitierten Rechtssatz, wird die Umsatz- und ESt. Pflicht von Trinkgeldern, die der Unternehmer selbst einnimmt, festgehalten. An der Steuerfreiheit beim Dienstnehmer ändert daran nichts. Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.
Die von einem selbständigen Unternehmer entgegengenommenen und einbehaltenen Trinkgelder unterliegen sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer. Wurde der für die Steuerpflicht maßgebliche Sachverhalt im abgeschlossenen Verfahren nicht offengelegt (weil die Problematik gar nicht bekannt war), liegt ein vom Verschulden unabhängiger Wiederaufnahmegrund vor.Ab dem 1.1.2019 gelten innerhalb der EU die folgenden Grundsätze in Bezug auf Gutscheine. Die Mitgliedstaaten haben diese bis zum 31.12.2018 im nationalen Recht umzusetzen.
Ein Einzweck-Gutschein berechtigt zum Einlösen einer im Voraus definierten Leistung mit einem im Voraus bestimmbaren USt. Anteil. Dieser Gutschein kann nur bei einem bestimmten Anbieter eingelöst werden.
Bei einem Mehrzweck-Gutschein steht im Voraus nur der Betrag fest. Formal ist ein solcher als ein Gutschein definiert, der kein Einzweck-Gutschein ist.
Beim Einzweck-Gutschein gilt mit dem Kauf desselben, die mit dem Gutschein vereinbarte Leistung als erbracht und die USt. wird fällig bzw. gilt der Umsatz als realisiert. Das tatsächliche Erbringen der definierten Leistung ist in weiterer Folge USt.rechtlich nicht mehr relevant.
Der Kauf eines Mehrzweck-Gutscheines löst noch keine USt.Pflicht aus. Erst beim Erbringen der Leistung stehen die USt.Sätze fest und die USt. wird folglich erst auch zu diesem Zeitpunkt fällig.
Diese Bestimmungen werden von der Finanzverwaltung bereits so gelebt, allerdings ohne gesetzliche Grundlage, die hierdurch geschaffen werden muß Allerdings bleibt ein Abgrenzungsproblem zwischen E/A-Rechnern und Bilanzierern, da diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Umsatzrealisierung ausweisen, die für die Fälligkeit der USt. relevant ist. Weiters kann diese Bestimmung Auswirkungen auf die Handhabung der Registrierkassen haben, da hier die Behandlung von Gutscheinen derzeit im Erlassweg geregelt ist.
Dieses im Verfassungsrang befindliche Gesetz wurde durch das BGBl I 103 / 2015 dahingehend novelliert, daß Erträge aus Kapitalerträgen einem Steuersatz zwischen 20% und 27,5% zu unterwerfen sind.
Das BFG Vorarlberg hat folgenden Rechtssatz ausgesprochen:
Das BFG Vorarlberg hat folgenden Rechtssatz ausgesprochen: Hat ein Steuerpflichtiger mit Au-Pair-Kräften Arbeitsverträge besonderer Art abgeschlossen, kommen alle Aufwendungen die er aus diesem Rechtsgrund getragen hat, die ihre Wurzel also im Dienstverhältnis haben, grundsätzlich als Aufwendungen gemäß § 34 Abs 6 iVm Abs 9 in Frage. Entscheidend ist nicht, welchem Empfänger gegenüber eine Leistung erbracht wird bzw. wie der Zahlungsfluss verläuft, sondern für welchen Zweck bzw. aus welchem Grund sie erbracht wurde (vgl. UFS 11.10.2011, RV/1801-W/11; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 77 i). Oder mit anderen Worten: Sind mit der Kinderbetreuung im engeren Sinn andere Kosten untrennbar verbunden, stellen auch diese Aufwendungen im Sinne von § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.
Lt. einem Beitrag in der ORF Sendung „Wien Heute” vom 5. Juni will das BMF erfahrene Betriebsprüfer aus der Pension zurück holen. Sollte das stimmen, dürfte diese Maßnahme mit dem Inkrafttreten der Verschärfungen im Abgabenrecht (Bankenpaket, EndbesteuerungsG, StReformG 2015) zusammen hängen.
Es darf davon ausgegangen werden, daß die Experten im Analyse&Risiko-Zentrum des BMF bereits (statistische Analyse) Algorithmen überlegen, anhand derer jene Steuerpflichtige ausfindig gemacht werden sollen, die zur Steuerehrlichkeit zurück gekehrt sein werden (z.B. wegen der verpflichtenden kryptographisch gesicherten Registrierkassa), um diese auf die Prüfliste des jeweils zuständigen FA zu setzen.
Eine verlängerte Prüfliste verlangt nach mehr Prüfern um die budgetierten Mehreinnahmen lukrieren zu können...
Ausschüttungen einer Körperschaft (§ 4 Abs. 12) wurden neu gefaßt. Diese Fassung erweitert die steuerpflichtigen verdeckten Ausschüttungen deutlich.
Die AfA-Dauer für Gebäude (§ 8 Abs. 1) wurde vereinfacht und verlängert.
Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum und für Personenversicherungen werden nur mehr anerkannt, wenn die Bauausführung bzw. der Vertragsabschluß vor dem 01.01.2016 liegen.
Im § 20 EStG (Abzugsverbote) werden Barzahlungen für Bauleistungen an einen (Sub)Auftragnehmer nur mehr bis € 500,- steuerlich anerkannt - wenn die Auftraggeberhaftung zur Anwendung kommt. In den EBs wird darauf hingewiesen, daß dieses Verbot, durch Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, gem. § 22 BAO, nicht unterwandert werden soll.
Die Immo-ESt (§sect; 30a ff) wurde auf 30% angehoben.
Bei den Steuertarifen (§ 33 Abs. 1) wird ein (angeblich) befristeter Höchststeuersatz von 55% eingeführt. Die Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 ff) wurden neu gefaß und teilweise erhöht.
Die Anschaffung einer neuen Registrierkassa (§ 131b BAO), oder die Umrüstung einer bestehenden Systems, kann – wenn die im § 124b Z. 296 genannten Vorausstzungen erfüllt sind – in voller Höhe abgeschrieben werden.
Im UStG wird nicht nur der neue Steuersatz iHv 13%
eingeführt.
Es wird der Vorsteuerabzug für PKW (derzeit gilt ein
strenges Vorsteuerabzugsverbot!)
zugelassen, wenn dieser einen
CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist
(Elektroauto).
Außerdem wird die ständige EuGH Judikatur zum
Verlust des
Vorsteuerabzuges in das UStG übernommen:
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Am 1.1.2016 tirtt die neue Fassung (nF) der Bundesabgabenordnung (§§ 131 ff BAO) in Kraft, wobei sowohl die Pflicht zur Registrierkasse eingeführt wird, als auch die Pflicht zur Belegerteilung.
Eine Registrierkasse (oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem) ist ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- verpflichtend, wenn überwiegend Barumätze getätigt werden (hier ist die Anzahl der Umsätze maßgeblich). Dabei sind Bankomatzahlungen, Schecks, Kreditkarten (u.ä.) einem Barumsatz gleichgestellt (§ 131b Abs. 1. Z. 2 BAO).
Die parallel einzuführende Barbewegungs-VO 2015 erlaubt die vereinfachte Erfassung mittels Kassasturz, wenn der Jahresumsatz nicht höher als € 30.000,- ist (§2 Abs. 1 VO nF). Für Umsätze die „Unterwegs” getätigt werden gelten spezielle Vorschriften, mit einer teilweisen Erleichterung.
Der neue § 132a BAO führt die Pflicht zur Ausstellung eines Beleges ein (selbstverständlich ist ein Duplikat Bestandteil des eigenen Rechnungswesen - Abs. 6). Abs. 3 nennt fünf Pflichtmerkmale die ein solcher Beleg enthalten muß:
Abs. 5 beinhaltet eine Verpflichtung für den Leistungsempfänger:
Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
Außerdem gibt es im neuen § 131b Abs. 2 folgende Bestimmung, die am 1.1.2017 in Kraft tritt - und dessen technische Ausgestaltung noch nicht vorliegt bzw. am Verordnungsweg zu regeln sein wird:
Das elektronische Aufzeichnungssystem (§ 131b Abs. 1 Z. 1 nF) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
Ergänzend zu den obigen Bestimmungen
wird der Katalog der Verfehlungen im
Finanzstrafrecht ausgeweitet.
Beim gerichtlich zu ahndenden Abgabenbetrug,
wird das Design und der Einsatz einer Software ergänzt,
die benutzt werden kann um
elektronisch gespeicherte Ergebnisse zu
manipulieren.
Bei der Finanzordnunswidrigkeit (Geldstrafe bis zu
€ 50.000,-) wird die Mißachtung des
Bargeld-Verbotes (iZm
Bauleistungen oder Lohnzahlungen an
Dienstnehmer) sowie obiger Tatbestand (falls kein Gericht
zuständig sein sollte) ergänzt.
Eine Fülle von weiteren Änderungen werden dafür sorgen, daß aus der angeblichen Steuerentlastung ein reines Belastungspaket werden wird, das dem Wirtschaftsstandort nachhaltigen Schaden - gemeinsam mit den Verschlechterungen, die schon in Kraft getreten sind - zufügen wird.
Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses wurde um die Bestimmungen des Bankenpaketes erweitert.
Der Finanzminiter führt dieses (§ 1), die Bankinstitute haben die Daten der bei ihnen geführten Konten (§ 2) zu übermitteln (§ 3). Voraussetzung für die Einsichtnahme in ein Bankkonto ist ein Verfahren gem. § 165 BAO (§ 8 Abs. 1). Die Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 3 dürften nur mehr Zierde sein. Ebenso kann bei Veranlagungen Einsicht genommen werden, wenn ein § 161 BAO Verfahren eingeleitet wurde (§ 8 Abs. 3). Der Steuerpflichtige wird ausschließlich via FinanzOnline informiert (§ 4 Abs. 6). Die Konteneinsicht ist von einem Richter des BFG zu genehmigen (§ 9 Abs. 1 im Verfassungsrang). Über einen Rekurs entscheidet ein Senat des BFG (§ 9 Abs. 4 im Verfassungsrang).
Eine Umwandlung eines Privatkontos in ei Geschäftskonto oder die Überweisung von mindestens € 50.000,- vom Konto einer natürlichen Person is meldepflichtig. Dabei sind offensichtlich zusammenhängende Transaktionen als ein Vorgang zu werten (§ 3).
Bei einem Termin am 23.4.2015 wurden Vertretern der WKÖ vom BMF die geplanten Eckpunkte zur Umsetzung der Registrierkassenpflicht vorgestellt:
Die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse sowie die Belegerteilungspflicht werden mit 1.1.2016 in Kraft treten. Der angesprochene Schutz gegen Manipulation soll jedoch erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.
Geplant ist, dass ein entsprechendes Gesetz bereits im Juni 2015 im Nationalrat beschlossen werden soll, in dem eine Verordnungsermächtigung zur Spezifikation der technischen Ausführung enthalten sein soll.
Parallel dazu wird an der Erstellung einer technischen Verordnung gearbeitet, die bereits mit Ende Mai 2015 in Begutachtung gehen soll. Seitens des BMF wurde in Aussicht gestellt, dass sowohl das Gesetz als auch die technische Verordnung im Sommer (Juli?) veröffentlicht werden sollen. Dies soll die Möglichkeit geben, dass bei der Auswahl der Registrierkasse auch die zukünftig zu beachtende Sicherheitslösung in die Kaufüberlegung einfließen kann.
Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass seitens der WK-Vertreter mehrfach deponiert wurde, dass der Zeitplan sehr ambitioniert bzw. zum Teil nicht realistisch ist. Dies wurde vom BMF zur Kenntnis genommen, aber sei nicht verhandelbar, da die Zeitpunkte politisch fixiert seien.
Bzgl. der offenen Fragen im Hinblick auf die Definition „mobiler Gruppen” u.ä. gibt es bis dato keine Antworten. Bei den zu erfassenden Betrieben, die „überwiegend Barumsätze” machen, soll bzgl. des überwiegens auf das Kriterium der Anzahl der Transaktionen abgestellt werden und nicht auf das überwiegen bzgl. der Höhe dieser Umsätze.
In der bisherigen Diskussion sind als technische Sicherheitslösungen gegen Manipulationen einerseits die Lösung INSIKA durch die Steuerreformkommission genannt worden, andererseits sind an das BMF auch die bereits bestehenden Online-Lösungen EFSTA und E131 herangetragen worden.
Dieser Erlaß des BMF „Vorgehensweise bei der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) bei verdeckten Ausschüttungen - Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis” ist hier erhältlich.
Zu den geplanten Änderungen im Steuerrecht hat das BMF folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
Informationen zu den steuerlichen Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016
Ministerratsvortrag zur Steuerreform 2015
In der parlamentarischen Behandlung befindet sich dieser Gesetzesentwurf, der u.a. den Straftatbestand der Bilanzfälschung neu faßt.
„Schaffung einheitlicher Straftatbestände der 'Bilanzfälschung' (§§ 163a, 163b StGB) mit einheitlicher Strafdrohung im Strafgesetzbuch, unter Differenzierung zwischen Taten von der Gesellschaft angehörenden Personen (Organen) und Taten von externen Prüfern (insbesondere Abschlussprüfern) und besserer Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts und Präzisierung, um dem Bestimmtheitsgebot besser zu entsprechen, sowie Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige; Erweiterung des Kreises der erfassten Rechtsträger (§ 163c StGB); Schaffung einer einheitlichen Bestimmung über Tätige Reue (§ 163d StGB)”
„Bei widersprechenden Angaben ist vorbehaltlich einer Abweichung im Einzelfall grundsätzlich den Angaben des Kontrollorgans zu folgen, da dieses im Gegensatz zum Beschuldigten bei Falschangaben straf- oder disziplinarrechtliche Folgen zu befürchten hat, der Beschuldigte hingegen straffrei falsche Angaben machen könnte.”
In diesem Urteil
hat der VwGH ausgesprochen, daß der
Kostenersatz für die Ausstellung einer
Drittschuldnererklärung nicht
umsatzsteuerpflichtig ist.
Entgegen dem Wortlaut des § 302 EO und der darauf
aufbauenden Betriebsprüfer Meinung.
Mit diesem Beschluß stellt der OGH beim VfGH den Antrag auf Kassation der Rückgänggigmachung der "GmbH Light" Novelle durch das AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13). Es soll der Zustand des GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/1099) wiederhergestellt werden.
Am 30. Dezember erfolgte die Veröffentlichung als BGBl I 105 / 2014 im Amtsblatt.
Damit wird die EU-RL zur Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen in nationales Recht umgesetzt (EU-FinStrZG). Kleinere Anpassungen gibt es bei der Immo-ESt. Im FinStrG werden die Rechte der Ermittlungsbehörden und des BFG massiv ausgeweitet - inkl. dem Recht zur Feststellung der Identität - eine Domäne der Polizei. Der Datenaustausch mit anderen Behörden wird deutlich erweitert - inkl. verpflichtender Datenauskunft durch Betreiber iSd TKG 2003 und Postdienstleistern.
Mit Wirkung für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2015 wurde das RÄG 2014 am 14.01.2015 veröffentlicht.
„Der Entwurf eines RÄG 2014 dient vor allem der Umsetzung der EU-Bilanz-Richtlinie ins österreichische Recht. Das bewirkt insbesondere eine Entlastung für kleinere Unternehmen, aber auch die Erhöhung der Transparenz bei Zahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors an staatliche Stellen. Die Umsetzung der Richtlinie wird zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren. Weiters sollen die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stärker an die steuerrechtlichen Vorschriften angepaßt werden ('Einheitsbilanz'), sodaß Zusatzangaben und Zweifelsfragen zur Entlastung der Unternehmen verringert werden können. Schließlich schlägt der Entwurf weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen ('Micro Entities') und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor.” Weitere Details finden Sie hier.
Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf die GewO nF - wenn nicht anderes angegeben ist.
Das bisherige Gewerberegister wird durch das GISA - das vom BMWFW zu führen sein wird - abgelöst (§ 365).
Die bisherigen Daten werden in das GISA übergeführt und um die GISA-Zahl ergänzt (§ 365a).
Dem § 87 (aF) werden die neuen Absätze 7 und 8 angefügt. Dabei sollen die Gerichte (die Strafgerichte als Erweiterung zum § 402 StPO bzw. das Insolvenzgericht) die Behörde umgehend verständigen, wenn ein Gewerbeausschlußgrund vorliegt.
Andere Behörden, die Wirtschaftskammer sowie die Bundespolizei sind kraft dieses Gesetzes ermächtigt, Daten aus dem GISA abzufragen - soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen gesetzlichen Pflichten nachzukommen (§ 365a Abs. 5 bzw. § 365f).
Als BGBl I 65 / 2014 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 veröffentlicht. Die strafbefreiende Selbstanzeige tritt im Rahmen einer Prüfung oder Nachschau nur mehr dann ein, wenn ein Erhöhungsbetrag zwischen 5% und 30% des festzusetzenden Mehrbetrages zusätzlich entrichttet wird.
Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge „oder § 30a Abs. 1” in § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 idf 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr. 2012/22 als verfassungswidrig aufzuheben.
Beim Bundesfinanzgericht ist eine Beschwerde
anhängig, in der die Ermittlung der Höhe der
Einkünfte aus privaten
Grundstücksveräußerungen
bekämpft wird:
Der Beschwerdeführer erlitt aus der Fremdfinanzierung
der Anschaffungskosten eines Grundstückes mittels
Fremdwährungskredits einen beträchtlichen
Kursverlust, den er bei der Ermittlung der
Einkünfte anlässlich der
Veräußerung dieses Grundstückes
aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des
§ 20 Abs 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 nicht in Abzug bringen durfte.
Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken gegen die
Verfassungskonformität der Wortfolge
„oder § 30a Abs
1” in § 20 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF
StabG 2012, BGBl I Nr 2012/22,
im Hinblick darauf,
1.) dass diese Bestimmung in Widerspruch zu dem der
Einkommenbesteuerung zugrunde
liegenden
sogenannten Nettoprinzip steht und damit das
Sachlichkeitsgebot verletzen könnte;
2.) dass mit der Einführung dieser Bestimmung ein
schwerwiegender und
„überfallsartiger” Eingriff
in bestehende Rechtspositionen vorgenommen wurde,
der im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehen könnte.
Es bestehen Bedenken des BFG, dass § 20 Abs 1 Z 8 und § 124b Z 254 EStG infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und § 12 Abs 1 Z 8 mit der Wortfolge „und Z 8” sowie § 26c Z 50 KStG mit der Wortfolge „§ 12 Abs 1 Z 8 idF des Bundesgesetzes BGBl I 13/2014 ist auf Anwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen” idF BGBl I 13/2014 verfassungswidrig sind. 2. Es bestehen Bedenken des BFG, dass § 20 Abs 1 Z 7 iVm § 124b Z 253 EStG, § 20 Abs 1 Z 8 iVm § 124b Z 254 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 iVm § 26c Z 50 KStG idF BGBl I 13/2014 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes verfassungswidrig sind bzw. im Fall, dass § 20 Abs 1 Z 7 EStG nicht zur Gänze verfassungswidrig ist, hinsichtlich folgender Wortfolge in § 20 Abs 1 Z 7 lit a eine Verfassungswidrigkeit besteht: „Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot”.
Zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (BGBl. II 369 / 2013 - USTBBKV) wurde mit dem BGBl II 120 / 2014 eine Novelle veröffentlicht, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, bei Rechnungsbeträgen bis € 5.000,- bei der Verrechnung der USt. (wie gewohnt) zu bleiben.
Mit dem BGBl. 26 / 2014 wurde im Kraftfahrgesetz (KFG) folgender Satz eingebracht:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.”
Damit wird der aktuellen NOVA-Kontrollpraxis eine zusätzliche gesetzliche Grundlage geschaffen und ein weiteres Steuerschlupfloch (Umgehung der NOVA-Pflicht durch KfZ Leasing im Ausland) geschlossen.
Das BMF hat, nach der Veröffentlichung der KFG-Novelle, dazu diesen Erlass kundgetan.
Am 11. Juni 2014 wurde als BGBl I 40 / 2014 das Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014) veröffentlicht. Der abgabenrechtliche Teil wird die nachfolgende Änderung umsetzen:
Die EU-Mehrwertsteuersysstemrichtlinie (EU-MwStSystRL) idF RL 2008/8/EG ändert im Art. 58 ab 01.01.2015 den Ort der Leistungserbringung, für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen, auf den Sitz des Verbrauchers (Nicht-Unternehmer). Bis dahin gilt der Sitz des Leistungserbringers für die USt.-Steuerbarkeit.
Die Art. 358a ff regeln eine Sonderbestimmung, derzufolge, der leistende Unternehmer sich nur in seinem Sitzmitgliedstaat steuerlich registrieren lassen muß (entspricht dem Status Quo).
Die Art. 369f ff enthalten die Verpflichtung des Unternehmers, elektronisch diese Umsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz zu erklären und auf ein eigens vom Sitzstaat einzurichtendes Bankkonto abzuführen.
Selbstverständlich sind Aufzeichnungen zu führen, die von der Steuerverwaltung des Sitzstaates zu prüfen sind. Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF unter diesem Link.
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde am 3. März 2014 im Amtsblatt als BGBl I 13 / 2014 veröffentlicht. Somit sind die geplanten Änderungen per 1.3.2014 in Kraft getreten.
Die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen wurde auch geändert. § 9 Abs. 5 EStG hat folgende Fassung bekommen:
„(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.”Außerdem wurde in den Übergangsbestimmungen (§ 124b Z. 251 EStG) die Bestimmung aufgenommen, daß bereits gebildete Rücklagen durch Dotierung / Auflösung an den Wert gem. §9 (5) EStG anzupassen sind.
Die erläuternden Bemerkungen verweisen auf die analoge Regelung im deutschen EStG, das hier Pate gestanden ist.
Der UFS verlangt in dieser Entscheidung, daß die UID zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gütig sein muß. Dazu folgendes Zitat aus dem Urteil:
„Grundsätzlich erfordert § 11 Abs 1 UStG 1994
die Angabe einer
korrekten UID-Nummer auf der Rechnung. Wird eine
falsche UID-Nummer oder eine nicht dem leistenden
Unternehmer
gehörende UID-Nummer ausgewiesen, liegt ein
Rechnungsmangel vor, der zur Versagung des
Vorsteuerabzugs führt
(UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06; 9.7.2007, RV/1542-W/05; 5.3.2010,
RV/0363-W/10, RV/0364-W/10).
Ist die UID-Nummer des leistenden
Unternehmers zum Zeitpunkt
der Rechnungsausstellung nicht gültig, ist
dies dem Fehlen
der UID-Nummer gleichzustellen. Der
Rechnungsempfänger ist daher
angehalten, die
Gültigkeit der UID-Nummer zu prüfen
(vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg),
UStG-ON 2.00 § 11 Rz 94).
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungslegung.
Liegt im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine
gültige UID-Nummer des
Rechnungsausstellers vor, kommt ein
Vorsteuerabzug nicht in
Betracht, da wesentliches Rechnungsmerkmal
fehlt, mag auch im
Zeitpunkt der Leistungserbringung eine
gültige UID-Nummer bestanden haben.”
Die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (BGBl. II 369 / 2013 - USTBBKV) verweist im § 2 Z. 4 auf Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN - EU-Primärrecht im Zollbereich). Die dazu von der WKÖ veröffentlichten Informationen sollen bei der Einordnung von Waren helfen.
„Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG (1) dahin auszulegen, eaß diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?”
Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ABl. L 157, S. 45.
In einem Säumnisurteil hat sich der BGH mit Werbung im Internet auseinander gesetzt, die direkt an Kinder gerichtet ist. Allerdings geht die Urteilsbegründung weiter als in diesem Fall und kann direkt auf Österreich umgelegt werden, da die Umsetzung der EU-Richtline zu den Unlauteren Wettbewerbspraktiken (UWP) auch bei uns im UWG umgesetzt ist.
Kommt ein Bescheid Ihres Finanzamtes, daß Ihre UID, mit Verweis auf die Aktenlage, begrenzt wurde, haben Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu lange vergessen die Selbstbemessungsabgaben (z.B.: UVA) abzugeben.
Der UFS Wien hat unter der Geschäftszahl RV/1315-W/12 das strenge Formgebot der Schriftlichkeit des § 85 BAO durchbrochen.
Beim Mängelbehebungsverfahren des § 85 Abs. 2 BAO wurde eine E-Mail ohne digitale Signatur als erfolgreiches Anbringen zugelassen.
Allerdings wurde auch auf die ständige Rechtssprechung (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, u.a.) verwiesen, mit der die Schriftformerfordernis für das Einbringen von Anträgen (§ 85 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO) bekräftigt wird.
Der VwGH hatte in der Rechtssache 2009/13/0105 erstmals Gelegenheit zur Gültigkeit der Zustellung von FA-Bescheiden in die FOnline-Databox Stellung zu nehmen.
Der UFS Graz hat in seinem Erkenntnis bez. einer Vorsteuererstattung an ein ausländisches Unternehmen folgenden Rechtssatz festgehalten:
Enthält eine Rechnung als Adressaten den
Leistungsempfänger und den Ort der
Registrierung im Firmenbuch, ist der Bestimmung
des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 betreffend
die Anschrift des Leistungsempfängers
Genüge getan. Dies im Kontext damit, dass der Sitz laut
Firmenbuch eine Gemeinde mit 400 Einwohnern und
die Berufungswerberin eine Gesellschaft eines
bekannten weltweit tätigen Konzerns ist.
Die Identifizierbarkeit der
Leistungsempfängerin ist dadurch
gewährleistet.
Dass die Rechnungen zu Handen einer
Servicegesellschaft, die die Verbuchung der
Rechnungen für alle Konzernmitglieder
vornimmt, ergangen ist, ist deshalb für den
Vorsteuerabzug nicht schädlich.
Darüber hinaus ist laut EuGH Rs. C-280/10 nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmten formellen Anforderungen nicht entsprochen wird.
Dazu folgender Artikel über eine Software, die Brute-Force-Attacken mit Standard PC Komponenten durchführt.
Der VwGH hat im Urteil 2013/03/0048 festgehalten,
daß auch
Gewerbetreibende von der Schutznorm des
§ 107 TKG
(Cold-Calling Verbot ohne vorherige
Zustimmung)
umfaßt sind.
Zwar sind die Kontaktdaten gem. § 5 ECG bzw.
§ 24 MedienG (Impressum
Pflicht) bekannt zu geben, allerdings stellt dies noch
keine Erlaubnis zum sog. Cold-Calling dar.
Im Urteil 2013/03/0052 hat der VwGH klargestellt, daß die Rufnummer des Anrufers bei Cold-Callings (iSd § 107 TKG) weder unterdrückt noch verfälscht werden darf. Da sonst der Schutzzweck dieser Norm untergraben würde.
Die OECD hat das White Paper on Tranfser Pricing Documentation veröffentlicht.
Die OECD hat den
„
Action Plan on Base Erosion an Profit Shifting”
veröffentlicht.
Es sollen speziell die Regeln der Mitgliedstaaten in den
Bereichen der DBAs bzw. des Transfer Pricings derart
abgestimmt werden, daß aggressive
Steuersparmodelle der
multinationalen Konzerne (z.B. das
"Double-Irish-Netherland-Dip" Sandwich) unattraktiv
werden, und die Besteuerung
verstärkt an der "Wurzel" stattfindet.
Mit diesem Beschluß vom 18. Juni setzt die Europäische Kommission eine Expertengruppe – speziell für Cloud-Computing-Verträge – ein, die auf europäischer Ebene die vertraglichen Bedingungen für die Einhaltung des Datenschutzes [1] und dem freien Datenverkehr für Verbraucher und KMUs auf Basis des EU-Kaufrechts verbessern helfen soll.
[1] Wie bereits breit in den Medien dargestellt, müssen amerikanische Anbieter alle Daten - auch jene, die sich auf Servern befinden, die sich physisch außerhalb der USA befinden - an US-Regierungsbehörden aushändigen. So will es der US Patriot Act.
An diesem Tag wurde die Verordnung des BMVIT mit den Vignettenpreisen für 2014 veröffentlicht. Für PKW wird diese € 82,70 kosten.
Das Inkrafttreten ist mit dem 1. Juli 2013 geplant und soll folgende Eckpunkte beinhalten:
Zum 16. März ist das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) – als Umsetzung einer EU-Richtlinie – in Kraft getreten. Dieses Novelliert mehrrere Gesetze. Im Speziellen:
Eine Banküberweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Gläubiger am Fälligkeitstag über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Miete / Zins ist am Fünften des Monats zu entrichten. (Eine gleichlautende Bestimmung wurde auch im MRG aufgenommen.)
Im vierten Buch wird der Achte Abschnitt
„Zahlungsverzug”
eingefügt.
Der Zinssatz bei Zahlungsverzug beträgt 9,2
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
(der von der ÖNB veröffentlicht wird).
Eine Abnahmefrist kann nur mehr für maximal 30 Tage
vereinbart
werden (ausgenommen ist die ausdrückliche
Vereinbarung, die den Gläubiger nicht gröblich
benachteiligt).
Muß der Gläubiger seine Forderung betreiben, darf
er dafür den
pauschalen Betrag iHv € 40,- fordern.
Eine Zahlungsfrist die als gröblich
benachteiligend
anzusehen ist (hier bleibt die Judikatur
abzuwarten) ist nichtig.
Der Gesetzestext erlaubt maximal 60 Tage - ohne grob
Nachteilig zu sein.
Die Verbandsklage (der VKI oder andere
Interessensvertretungen dürfen
eine solche
führen) ist ausdrücklich zugelassen.
Verbraucher werden besser gestellt, da es hier reicht, wenn der Auftrag zur Banküberweisung am Tag der Fälligkeit erfolgt. (Die Respirofrist geht zu Lasten des leistenden Unternehmers.)
Mittlerweile gehört es zur ständigen Rechtssprechung des UFS, daß die Informationspflicht zur Abgabenerhebung schwerer wiegt, als jeder gesetzliche (oder geschäftsspezifische) Datenschutz. Auch wenn es sich lt. DSG 2000 um besonders schützenswerte - weil sensible - Daten (dazu gehört die sexuelle Orientierung) handelt.
Dazu folgendes Zitat aus einem jüngst
ergangenen UFS Urteil:
„Selbst unter der Annahme einer Verpflichtung des
Betreibers einer Escortagentur, bestimmte
Daten, die ihm in Ausübung seines Gewerbes bekannt
werden, im Interesse der Betroffenen
geheimzuhalten, ist diesem
Interesse der Betroffenen das
öffentliche Interesse an einer
Auskunftserteilung der für die
Abgabenerhebung relevanten Daten
entgegenzuhalten. In Abwägung
zwischen den Interessen der
Geschäftspartnerinnen ("Hostessen",
"Masseusen") an der Geheimhaltung des
Umstandes, dass sie für eine derartige
Agentur tätig sind, und dem öffentlichen
Interesse an der Auskunftserteilung
über alle für die Abgabenerhebung
maßgebenden Tatsachen ist der
Verpflichtung zur Auskunftserteilung das
größere Gewicht beizumessen.
Durch die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht
(„Steuergeheimnis”, § 48a BAO) wird auch
dem Interesse der
Geschäftspartnerinnen, ihr
Sexualleben nicht der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, Rechnung getragen,
da diese Informationen von den
Abgabenbehörden geheim zu halten sind;”
Pünktlich am letzten Arbeitstag des Jahres wurden Änderungen für 2013 veröffentlicht:
Das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) wurde als BGBl. I 2012 / 112 veröffentlicht.
Speziell die Bestimmungen zur Rechnungslegung im § 11 UStG wurden neu gefaßt.
Mit diesem Erlaß hat das BMf die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftssteuerbefreiung bei Verlustübernahem übernommen.
Der UFS hat folgenden Rechtssatz ausgesprochen: „Das Auskunftsverlangen einer Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen zur Bekanntgabe von Gesprächspartner, -inhalt und -dauer mit dem Ziel, aufgrund des § 4 Abs. 4 EStG 1988 die betrieblich veranlassten Telefonate bestimmen zu können, stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Fernmeldegeheimnis iSd Art 10a StGG dar.”
Der Berufungswerber (Bw) wollte für einen Arbeitsplatz im Wohnungsverband einen Anteil der Telephonkosten als Betriebsausgabe geltend machen. Die Finanzverwaltung hat ihm aufgetragen, Gesprächspartner, -inhalt und -dauer bekannt zu geben, um den privaten vom dienstlichen Anteil abzugrenzen. Der Bw hat diese Auskunft – mit Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis – verweigert. Der UFS setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander und kommt zu dem Schluß, daß die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen schwerer wiegt, als ein im Verfassungsrang befindliches Grundrecht.
Das Beratungsunternehmen PwC hat für eine Studie anhand eines fiktiven Unternehmens 185 Länder verglichen.
Der vom BMWFJ dem Parlament vorzulegende Mittelstandsbericht enthält einige sehr interessante statistische Werte und Aussagen.
Im dritten Quartal 2012 haben die österreichischen Banken ihre Richtlinien für Unternehmenskredite zum zweiten Mal in Folge leicht verschärft. Als Gründe dafür nannten die befragten Banken zum einen höhere Refinanzierungskosten und bilanzielle Restriktionen, zum anderen eine konjunkturbedingt geänderte Risikoeinschätzung. Für das vierte Quartal 2012 erwarten die Umfrageteilnehmer eine weitere leichte Straffung der Kreditrichtlinien. (Kreditrichtlinien sind die internen Kriterien, sowohl die schriftlich festgelegten als auch die ungeschriebenen, die bestimmen, welche Art von Krediten eine Bank als wünschenswert erachtet.)
Die etwas restriktivere Kreditvergabepolitik schlug sich auch in einer Verschärfung der Kreditbedingungen nieder. Sowohl für Kreditnehmer durchschnittlicher Bonität als auch für risikoreichere Engagements wurden im dritten Quartal 2012 zum vierten Mal in Folge die Margen leicht angehoben. Die Sicherheitenerfordernisse und die Kredithöhe wurden ebenfalls etwas restriktiver gehandhabt.
Der EuGH hatte in der Rechtssache C-342/11 wieder einmal Gelegenheit, sich mit dem Versuch, den Vorsteuerabzug zu verwehren, zu beschäftigen.
Mit dem in der parlamentarischen Behandlung befindlichen AbgabenÄnderungsGesetz wird „so nebenbei” die FinanzOnlineErklärungs-Verordnung geändert.
Jedem Steuerpflichtigen mit einem Finanz-Online-Zugang werden ab dem 1.1.2013 Bescheide der Finanzverwaltung nur mehr elektronisch in die DataBox zugestellt. Wenn im FOnline eine Mail Adresse hinterlegt ist, erfolgt eine Benachrichtigung über diese Zustellung an die hinterlegte Mail Adresse.
Analog zum ZustellG, gilt mit der Hinterlegung in der DataBox das Schreiben als zugestellt und der Steuerpflichtige ist in der Beweispflicht, sollte er das Schreiben als nicht zugestellt betrachten (wollen).
Jeder der einen FOnline Zugang hat, ist daher gut beraten eine gültige Mail Adresse zu hinterlegen und die Mails regelmääig auf eine Zustellnachricht zu prüfen, da mit der Zustellung in die DataBox alle relevanten Fristen zu laufen beginnen!
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L48, S. 1 vom 23. Februar 2011) wird ab 1. Dezember 2012 das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft treten, mit dem u.a. das ABGB und das UGB geändert werden.
Nach bisheriger Rechtssprechung ist eine Zahlung dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlungspflichtige den geschuldeten Betrag am Tag der Fälligkeit zur Überweisung bringt.
Ab Inkrafttreten des ZVG erfolgt die Zahlung nur dann rechtzeitig, wenn der Empfänger am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Daher wird zukünftig auf das Valutadatum des Einlangens beim Gläubiger abzustellen sein. Dabei handelt es sich in der Regel um den nächsten Bankenwerktag nach dem Einlangen am Konto des Berechtigten.
Zwischen Unternehmern wird der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben. Weiters darf der Zahlungsberechtigte für die Betreibung seiner Forderung den Pauschalbetrag von € 40,- verlangen.
Dadurch bedingt, ist davon auszugehen, daß auch bei Abgabenschulden (USt. Zahllast, LSt, DB, DZ, ...) die bisher gepflogene Respirofrist von drei Tagen entfallen wird, und daß Säumniszuschläge, bei nicht fristgerechten Einlangen der geschuldeten Beträge bei der Abgabenbehörde, eingefordert werden.
Deswegen ist es essentiell, Ihre Belege so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß ausreichend Zeit (zum Verbuchen und Beauftragen der Zahlungen) bleibt.
Der UFS hat in einem Urteil bekräftigt, daß die Begünstigungen für Neugründer nur dann wirksam werden, wenn das Formular NeuFö1 zum Zeitpunkt der Gründung vorliegt. Ein Nachreichen (zu einem späteren Zeitpunkt) ist nicht möglich.
An diesem Tag ist der ESM-Vertrag in Kraft getreten.
In der Rechtssache C-128/11 hat sich der EuGH mit der Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufes von Lizenzen (sog. gebrauchte Software) auseinandergesetzt. Er hat ausgesprochen, daß gebrauchte Lizenzen weiterverkauft werden dürfen – und sich dabei auf den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht berufen.
In der Rechtssache C-49/11 des EuGH ging es um den Begriff des „dauerhaften Datenträgers” – im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – auf dem dem Konsumenten u.a. sein Widerrufsrecht zu erläutern ist. Der EuGH hat ausgesprochen, daß ein Hyperlink auf die zu erteilenden Informationen nicht ausreichend ist, um obige Qualifikation zu erfüllen.
Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges – zwecks Klärung von Fragen zur Einkommensteuer – wurde die, für den Auftragnehmer schuldbefreiende, AGH-Zahlung bei Bauleistungen an das Dienstleistungszentrum der GKK behandelt.
Zunächst ist beim Gläubiger der gesamte Rechnungsbetrag als Einnahme zu erfassen. Kommt es bei der GKK zu einer Saldierung mit offenen Beiträgen, handelt es sich um einen aufwandswirksamen Abfluß. Gleiches gilt bei der Saldierung am Steuerkonto mit den lohnabhängigen oder anderen betrieblichen Abgaben. Eine Saldierung mit der ESt.Vorauszahlung oder der UVA Zahllast, sowie die Auszahlung von Guthaben, ist daher keine Betriebsausgabe.