Die Klägerin (eine GmbH) hatte der Erstbeklagten (einer Wirtschaftsprüfungs-KG) den Auftrag erteilt, sämtliche Steuerangelegenheiten für sie zu erledigen. Die zweitbeklagte Komplementärin der KG kontrollierte und überwachte ihre Mitarbeiter regelmäßig; eine Mitarbeiterin jedoch, die als Buchhalterin beschäftigt war, leitete Steuerguthaben der Klägerin (zunächst unbemerkt) auf ihr eigenes Konto um und verbrauchte sie. Eine Befugnis, Rückzahlungsanträge an das Finanzamt zu stellen, hatte kein Mitarbeiter der Beklagten; solche Anträge wurden ausschließlich (nach gesonderter Aufforderung des jeweiligen Klienten) von der Erstbeklagten an das Finanzamt gerichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge, stellte das Ersturteil wieder her und führte im Wesentlichen aus:
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 43/15b und 6 Ob 90/16b darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Haftung für Erfüllungsgehilfen auf (für den Geschäftsherrn) vorhersehbare Gefahren eine uferlose Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen vermeiden soll. Der Schuldner hat daher nur dann für eine unerlaubte Handlung des Gehilfen einzustehen, wenn diese Handlung in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist.
Im Anlassfall trifft es schon nicht zu, dass die Verfügung über Steuerguthaben zu den Hauptleistungspflichten der Beklagten gehörte. Solche (Rückzahlungs-)Anträge wurden jeweils nur über einen (gesonderten) schriftlichen Antrag der Klienten gestellt. Vor allem aber hat die Erstbeklagte ihren Mitarbeitern keine Befugnis übertragen, allfällige Steuerguthaben von Klienten für diese vom Finanzamt einzufordern. Die Mitarbeiterin war daher gerade nicht in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich für die Beklagten tätig, als sie ihre Kenntnisse über die beim Finanzamt für die Klägerin vorhandenen Steuerguthaben verwendete, um sich diese Beträge (jeweils über selbst verfasste schriftliche, dem Finanzamt persönlich überbrachte Anträge) anzueignen. Eine Haftung der Beklagten für die bei der Klägerin aus dieser Vorgangsweise der Mitarbeiterin entstandenen (Vermögens-)Schäden nach § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht.
Dem Sachverhalt lässt sich kein Organisations- oder Überwachungsverschulden der Beklagten und auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich Steuerguthaben der Klägerin (die das Finanzamt zu ihren Gunsten errechnete) im Verfügungsbereich der Beklagten befunden hätten. Von einer „Verwahrung” der Steuerguthaben der Klägerin durch die Beklagten kann daher - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts - hier keine Rede sein, weshalb auch keine Verletzung eines Verwahrungsvertrags in Betracht kommt.
Eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachte Forderung besteht daher nicht.
Mit dem Antrag 8/A XXVI. GP sollen die völlig legalen Gewinnoptimierungsstrategien der multinationalen Konzerne verhindert werden. Dazu erging diese Stellungnahme.
Mit dem Antrag 2/A XXVI. GP soll eine automatische Indexanpassung der Einkommensgrenzen im § 33 Abs. 1 EStG vorgenommen werden. Dazu erging diese Stellungnahme.
Der VwGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen in Österreich gelegenen Ort versendet oder befördert und der Abnehmer den weiteren Warentransport (in diesem Fall nach Deutschland) vornimmt.
In diesem Fall bestellte eine deutsche GmbH bestimmte Waren bei einer österreichischen GmbH. Der Vereinbarung entsprechend wurden diese Waren von der österreichischen GmbH mit einem Firmenlastkraftwagen von einem Ort in Österreich in ein ebenfalls in Österreich gelegenes Logistikzentrum (der Muttergesellschaft der deutschen GmbH) transportiert. Der weitere Transport vom österreichischen Logistikzentrum nach Deutschland erfolgte auf Rechnung der deutschen GmbH unter Mitwirkung eines weiteren Transportunternehmens.
Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass die betreffenden Lieferungen als (steuerpflichtige) Inlandslieferungen zu behandeln und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung nur vorliegt, wenn die Waren ausschließlich vom Lieferer oder ausschließlich vom Abnehmer versendet oder befördert werden. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Rechtsansicht nicht und ging von einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und entschied, dass der Warentransport einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausschließlich durch den Lieferer oder ausschließlich durch den Abnehmer oder unter Beteiligung von Lieferer und Abnehmer erfolgen könne. Ein Transport der Waren, an dem, wie in diesem Fall, sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer beteiligt sind, stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, wenn zu Beginn des Transports der Abnehmer feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorganges vorliegt. Deshalb wies der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet ab.
Der VwGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Berichtigung der Steuerbilanz zu erfolgen hat, wenn sich nachträglich deren objektive Unrichtigkeit herausstellt.
In diesem Fall betrieb eine GmbH ein Gasleitungsnetz und setzte die Abschreibungsdauer der jeweiligen Gasleitungen bis zum Jahr 2005 mit 20 Jahren an. Im Jahr 2006 wurde ein Gutachten bekannt, nach welchem die Gasleitungen über einen Zeitraum von 40 Jahren abzuschreiben seien.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Ansatz der Nutzungsdauer von 20 Jahren bis zum Jahr 2005 subjektiv richtig gewesen sei, da dieser mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erstellt worden sei. Es sei somit keine rückwirkende Bilanzberichtigung vorzunehmen. Ab dem Jahr 2006 sei der Restbuchwert geteilt durch die - aufgrund des Gutachtens - neu ermittelte Restnutzungsdauer anzusetzen. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht und führte eine Berichtigung der Steuerbilanzen für die Jahre vor 2006 durch.
Der VwGH entschied, dass eine Bilanzberichtigung das Vorliegen eines Verstoßes gegen die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 voraussetzt. Eine Bilanz ist im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung richtig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellt worden ist. Somit führt eine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellte Bilanz nicht zu einer Bilanzberichtigung - auch wenn sich nachträglich deren objektive Unrichtigkeit herausstellt.
Da in diesem Fall der Ansatz der Nutzungsdauer von 20 Jahren zum Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzerstellung den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprach und sich deren objektive Unrichtigkeit erst durch ein Gutachten im Jahr 2006 herausstellte, war für die Jahre vor 2006 keine rückwirkende Berichtigung der Steuerbilanzen vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt, weshalb der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.
In diesem Erkenntnis hat der BFG Linz zur zivilrechtlichen Möglichkeit, die berufsrechtlichen Schranken zu überschreiten, Stellung genommen.
Das DeregG 2017 wurde als BGBl I 40 / 2017
veröffentlicht.
Bürger dürfen ab 2020 mit Gerichten und Behörden
elektronisch kommunizieren.
Unternehmen müssen ab 2020 elektronische
Schriftstücke von diesen entgegen nehmen (können).
Ausgenommen sind nur Kleinunternehmer iSd
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG oder jene, die über
keinen Internetanschluß verfügen.
Dazu wurde vom BMDW
diese Broschüre zur Verf¨gung
gestellt.
Um solche Schriftstücke lesen zu können, ist man entweder bei einem akkreditierten Zustelldienst registriert, oder nutzt das Anzeigemodul, das noch im USP zu integrieren ist. Was eine Registrierung am USP voraussetzt, das seinerseits am leichtesten über den FOnline Zugang möglich ist.
Als großartige Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmer, feiert die Politik den Entfall der aushangpflichtigen Gesetze.
Mit der Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgestz soll die Möglichkeit geschaffen werden, rechtsverbindlich die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungsträger zu klären. Bei GPLA-Prüfungen werden bestimmte Berufe gerne von Unternehmern zu Dienstnehmern umqualifiziert, was teilweise sehr hohe Nachforderungen mit sich bringt.
Unter den im § 412a ASVG nF genanten Voraussetzungen soll es möglich werden, die Zugehörigkeit zur GSVG oder BSVG per Bescheid feststellen zu lassen. Dieser Bescheid bindet sowohl die GPLA Prüfer der GKK (§ 412c ASVG nF) als auch die der Finanzverwaltung (§ 86 Abs. 1a EStG nF).
Versicherte oder deren Auftraggeber können dieses Verfahren auf Parteienantrag einleiten (§ 412e ASVG). Können sich die SV-Träger nicht einigen, gewinnt die Meinung der GKK, sobald der Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Um die finanzielle Belastung nach einer erfolgten Umqualifizierung zu dämpfen, kommt es zu einer Überrechnung der an die SVA geleisteten Beträge und eine Anrechnung auf die Nachforderung bei der GKK (§ 41 Abs. 3 GSVG nF).
Im Urteil Ra 2015/15/0010 vom 23. November 2016 hat der VwGH folgende Feststellungen gegtroffen.
Ein Unternehmer, der Telekommunikationslösungen vertreibt, nahm gemeinsam mit seinen Mitarbeitern an Rennveranstaltungen für Hobbyrennfahrer (Go-Kart Rennen) teil, über die in den lokalen Medien berichtet wurde. Der Unternehmer lud auch ausgewählte (potentielle) Kunden zur Teilnahme ein und übernahm dafür die Kosten. Er gab an, die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen sei Teil seines Marketingkonzepts und ermögliche es, relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Das Rennen wurde von einer professionellen Eventagentur organisiert und bot dem Unternehmer wie den anderen Teilnehmern die Möglichkeit, ihr Unternehmen und ihre Produkte durch Anbringen von Werbebotschaften zu präsentieren. Zudem wurde im Rahmen der Rennveranstaltung ein vom Unternehmer zur Verfügung gestelltes Renninformationssystem (mit Spracherkennung) verwendet.
Der Unternehmer machte die mit der Teilnahme am Rennen verbundenen Aufwendungen in seinen Abgabenerklärungen geltend. Sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht wurden diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die Teilnahme des Unternehmers auch privat motiviert sei und sein Interesse am Rennereignis in Vordergrund stehe, nicht hingegen der Werbecharakter der Veranstaltung.
Der VwGH gab einer außerordentlichen Revision des Unternehmers Folge. Die Aufwendungen für die Teilnahme an der Rennveranstaltung sind als Betriebsausgaben absetzbar. Der VwGH begründet, die Teilnahme an der Veranstaltung dient Werbezwecken. Sie ist Teil eines Marketingkonzepts und hat dem Unternehmer die Möglichkeit geboten, seine Produkte und Leistungen (insbesondere durch die Verwendung des Renninformationssystems) zu präsentieren. Es schadet dem Werbecharakter nicht, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Kunden des Unternehmers durch die Rennveranstaltung erreicht werden konnte.
Im Urteil Ra 2014/15/0044 vom 23. November 2016 hat der VwGH folgende Feststellungen gegtroffen.
Die Veräußerung von Grundstücken durch Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere etwa durch Bauträger, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die oder der Steuerpflichtige kann jedoch bei der Veräußerung zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Der Vorsteuerabzug (etwa für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück) steht nicht zu, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer das Grundstück ankauft, um es zu bebauen und dann weiter zu veräußern, wenn aber dieser Weiterverkauf umsatzsteuerbefreit vorgenommen werden soll. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (z.B. bei Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück) zulässig, wenn eine spätere (aufgrund der Ausübung der Option) steuerpflichtige Veräußerung beabsichtigt ist und wahrscheinlicher erscheint als eine steuerfreie Veräußerung.
Im gegenständlichen Fall tätigte die revisionswerbende Gesellschaft Investitionen auf Grundstücken (Baumaßnahmen). Im Zeitpunkt der Vornahme dieser Investitionen machte sie keine Vorsteuern geltend, obwohl nach den objektiven Umständen die spätere (steuerpflichtige) Veräußerung anzunehmen war. Sie orientierte sich dabei an einer restriktiven Praxis der Finanzverwaltung. In einem auf diese Investition folgenden Jahr, aber vor dem Jahr der tatsächlichen Veräußerung, wollte die Revisionswerberin die unterlassene Geltendmachung der Vorsteuern im Wege einer Berichtigung nachholen.
Der VwGH führte dazu aus, dass eine solche Berichtigung nicht möglich ist, weil keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Ist die spätere steuerpflichtige Veräußerung des Grundstücks überwiegend wahrscheinlich, darf der Vorsteuerabzug grundsätzlich im Jahr der Investition (Baumaßnahme) geltend gemacht werden. Macht die Unternehmerin oder der Unternehmer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, steht ihm der Vorsteuerabzug für die auf dem Grundstück getätigkten Investitionen erst wieder in jenem Jahr offen, in dem das Grundstück tatsächlich (steuerpflichtig) veräußert wird.
Im Urteil RO 2014/15/0039 vom 20. Dezember 2016 hat der VwGH folgende Feststellungen gegtroffen.
Eine Fastfoodkette bietet „Sparmenüs” aus Speisen und einem Getränk an. Da nur Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist der Pauschalpreis auf Speisen und Getränke aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen. In der Vergangenheit war umstritten, wie diese Aufteilung vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall nahm ein Restaurant dieser Fastfoodkette die Aufteilung im Verhältnis der auf die einzelnen Produkte entfallenden Kosten vor. Das Finanzamt teilte den Pauschalpreis jedoch im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der im Menü enthaltenen Speisen und Getränke auf.
Da bei der Kostenmethode ein größerer Anteil des Preises auf die begünstigt besteuerten Speisen entfällt, erhob das Restaurant Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt. Diese Entscheidung bekämpfte das Finanzamt mit einer Revision.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf. Die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist sachgerecht und daher zu bevorzugen. Die Preise der Einzelprodukte stehen nämlich von vornherein fest. Die vom Restaurant vorgenommene Aufteilung anhand der Kosten ist schon wegen der laufenden Veränderung der Kosten nicht geeignet. Auch entspricht es dem System der Mehrwertsteuer, dass dem Gast, der als Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer belastet wird, das Ausmaß der anfallenden Steuer im Voraus bekannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke, nicht aber die für sie im Restaurant angefallenen Kosten ersichtlich.
In den Jahren 2011 bis Mitte 2016 wurde in einem Pilotprojekt das „Horizontal Monitoring” erprobt. Dabei geht es anstelle einer Betriebsprüfung im Nachhinein, um ein begleitetes, dauerhaftes, steuerliches Wohlverhalten „im Voraus”. In der zweiten Dezember Häfte 2016 wurde der Bericht vorgelegt, der die Empfehlung ausspricht, die gesetzlichen Grundlagen für den Regelbetrieb zu schaffen.
In diesem Urteil hat der BFG Wien die ständige, und sehr strenge, Judikaturlinie zum Schriftformgebot des § 85 Abs. 1 BAO mit folgenden Rechtssatz bestätigt.
Ein mit einem E-Mail eingebrachter Vorlageantrag löst weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes aus, noch berechtigt es das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, den „Vorlageantrag” als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Der OGH hat in der Entscheidung vom 25. Okt. 2016 - Geschäftszahl 4 Ob 165 / 16t - folgenden Rechtssatz kundgemacht.
Die Klägerin und die Beklagte erzeugen und vertreiben Ticket- und Eintrittssysteme für Skigebiete, Stadien und ähnliche Einrichtungen. Die Klägerin speichert die bei der Nutzung dieser Systeme gewonnenen Daten für ihre Kunden auf eigenen Servern ab; die Kunden können dann über das Internet mit Benutzername und Passwort darauf zugreifen. Ein Mitarbeiter der Beklagten entdeckte eine Sicherheitslücke im System der Klägerin und verschaffte sich Zugang zu den Daten. Er stellte Ausdrucke her und verwendete sie im Gespräch mit potentiellen Kunden als Beleg für Sicherheitsmängel bei der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte eine Einstweilige Verfügung, mit der die Vorinstanzen der Beklagten die Nutzung dieser Daten untersagt hatten. Es handle sich dabei (auch) um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin, zu denen sich die Beklagte rechtswidrig Zugang verschafft habe. Die Verwendung der Daten verstoße daher gegen § 11 UWG. Dass eine Sicherheitslücke vorgelegen sei, ändere nichts daran, dass die Daten erkennbar nicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen seien. Da die Einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund zu Recht bestand, war nicht mehr zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Beklagten auch gegen das Datenschutzgesetz oder andere Bestimmungen des UWG verstoßen hatte.
Körperschaften sind kraft gesetzlicher Anordnung verpflichtet eine Inventur durchzuführen. Mit der nachfolgenden Argumentation wurde anläßlich einer Betriebsprüfung eine Schätzung angedroht.
Eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände (Anm.: Inventur) ist bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Anm.: Bilanzierung) als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 BAO zu werten (VwGH 11.12.1990, 89/14/0177).
Gemäß § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren. Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen. Dazu zählen auch Uraufzeichnungen für die Inventur (Ritz, BAO Kommentar, § 132 Tz 5). Die Nichtaufbewahrung dieser Aufzeichnungen begründet einen Inventurmangel, der zur Schätzung berechtigt (VwGH 2.10.1964, 1179/63). Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (VwGH 31.3.1998, 93/13/0035).
Es gehört zur ständigen Judikatur des VwGH, daß sich der Steuerpflichtige jedes Ergebnis einer berechtigten Schätzung gefallen lassen muß, solange die Schätzung in sich schlüssig und denkmöglich ist.
Eine Bindungswirkung besteht im Rahmen einer Zurückverweisung nach § 278 Abs 3 BAO nur hinsichtlich der Rechtsanschauung, nicht hingegen an den vom Bundesfinanzgericht angenommenen Sachverhalt. Der maßgebliche Sachverhalt im Zurückverweisungsbeschluss gründete sich einzig auf das aktenkundige Gutachten. Im fortgesetzten Verfahren sind jedoch weitere Vorbringen erstattet und Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet waren, die Vermutungen des Gutachtens zu widerlegen und somit zu einem anderen Sachverhalt zu führen.
Indem die belangte Behörde die Vorbringen des Bf für unglaubwürdig erachtet hat, ohne den entsprechenden Hinweisen nachzugehen bzw. die Unterlagen des Masseverwalters einzusehen und die vorgebrachten Sachverhaltselemente zu würdigen, ist sie ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen und Ermittlungspflicht der Behörde sind kommunizierende Gefäße. In jenem Ausmaß, in dem die Möglichkeit des einen eingeschränkt ist (hier: Unterlagen vom Masseverwalter zu erlangen), ist die Verpflichtung des anderen intensiviert.
Nach Insolvenzeröffnung geleistete Auftraggeberhaftungszahlungen für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, dürfen auf als Insolvenzforderungen zu wertende Abgabenrückstände verrechnet werden. Wird die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag (§ 2 Abs. 1 IO) erbracht, sind die Auftraggeberhaftungszahlungen der Masse zu Gute zu halten.
Zur Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen ist auf die §§ 46 Z 2 und 51 IO abzustellen, wonach Steuern Masseforderungen sind, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Damit werden neue Vorschriften für Unternehmen geschaffen, die nur für die Behörden eine Deregulierung darstellen. Im eGovG soll zwar das Recht zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Behörden verankert werden (§ 1a eGovG), es gibt aber keine Verpflichtung für ebendiese.
Sehr wohl werden aber nur die Unternehmer gesetzlich verpflichtet (§ 1b eGovG) spätestens ab dem Jahr 2020 elektronische Zustellungen von den Behörden und Gerichten entgegen zu nehmen. Dazu wird die bestehende Zustellfiktion im ZustellG um die elektronische Zustellung erweitert. Bis Ende 2019 darf man die elektronische Zustellung verweigern, wenn die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Wobei ab 2020 der bloße Internetzugang bereits ausreicht, um die technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die einzige Ausnahme bilden jene Unternehmer, die nicht verpflichtet sind eine UVA abzugeben. Diese können auch nach dem 1.1.2020 die elektronische Zustellung verweigern - alle anderen müßen damit können.
Dabei sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, elektronische Zustellungen zu empfangen:
Folgende Ausgaben stehen zur Verfügung:
Dezember 2016 | November 2016 | ||||||||
Oktober 2016 | September 2016 | August 2016 | Juli 2016 | Juni 2016 | Mai 2016 | April 2016 | März 2015 | Februar 2015 | Jänner 2015 |