Am 16.12.2014 wurde das Arbeits- und SozialRechtsÄnderungs Gesetz 2014 als BGBl 94 / 2014 kundgemacht. Damit treten ab dem 1.1.2015 folgende Verschärfungen im AVRAG in Kraft:
Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier.
Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen.
Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss und hat im Allgemeinen – sofern nicht wie etwa im Fall der Entscheidung 4 Ob 105/85 das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot ein anderes Ergebnis erfordert – nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zur Folge.
Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird. (RS)
In diesem Erkenntnis hat der OGH ausgesprochen, daß Bedienstete einer Selbstbedienungstankstelle samt Waschanlage, Shop und Bistro sehr wohl unter den (besseren) Handels-KV fallen können. (Mehr)
In diesem Erkenntnis hat der OGH folgenden Leitsatz aufgestellt:
Tritt eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Mutterschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so darf der Arbeitgeber von ihr die aufgewendeten Ausbildungskosten nicht zurückverlangen. (Mehr)
In diesem Urteil hat der VwGH u.a. folgenden Leitsatz aufgestellt:
Die Grundsätze der 21 bis 24 BAO gelten nach 539a Abs. 5 Z 3 ASVG auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen sind.
Hier kann ein gut aufbereitetes Merkblatt eingesehen werden, das u.a. die ergangenen Judikate widerspiegelt, wann ein Gesellschafter ein Dienstnehmer ist bzw. sein kann.
In diesem Urteil hat der VwGH folgende Rechtssätze aufgestellt:
Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den „Einstellungsakt” begründet. Es setzt einen „Verpflichtungsakt” nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
In diesem Erkenntnis hat der OGH folgenden Leitsatz aufgestellt:
Im Fall einer Krankheit darf der Arbeitnehmer den Heilungsprozess durch sein Verhalten nicht verzögern. Wird ärztlichen Anordnungen zuwidergehandelt, so ist eine Entlassung grundsätzlich gerechtfertigt.
In diesem Erkenntnis hat der OGH folgenden Leitsatz aufgestellt:
Auch bei einem befristeten Dienstverhältnis kann grundsätzlich eine (beiderseitige) Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Eine fristwidrige Kündigung führt zur Auflösung des Dienstverhältnisses zum zeitwidrigen Termin.
In diesem Erkenntnis hat der OGH folgenden Leitsatz aufgestellt:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde während seines Krankenstands von der beklagten Arbeitgeberin im Probemonat aufgelöst. In einem solchen Fall gebührt nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer hat ein ihm dennoch irrtümlich nach Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter bezahltes Entgelt zurückzuerstatten, außer er verbraucht es gutgläubig.
In diesem Erkenntnis hat der OGH folgenden Leitsatz aufgestellt:
Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt.
Die 7a - 7m AVRAG - die im wesentlichen die Bestimmungen des LSDBG (Lohn- und SozialDumpingBetrugsbekämpfungsGesetz) - beinhalten, sollen weiter verschärft werden, indem die Pönalisierung der KV-Unterzahlung auf ausländische Entsenderbetriebe ausgeweitet wird.
Zusätzlich wird bei der WrGKK das Kompetenzzentrum LSDB angesiedelt, das mit der Überwachung der Maßnahmen des LSDBG betraut wird. Dieses wird mit einem Erhebungs- und Betretungsrecht ausgestattet und ist zur Erstattung von Anzeigen verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das LSDBG festgestellt wird.
Vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt stehen hier die voraussichtlichen Werte für 2015 zur Verfügung.
Ab August wird das elektronische Archiv zur Verfügung stehen. Ab Herbst wird es nicht mehr zum Versand der Beitragsvorschreibung kommen. Diese wird dann vom Archiv zu beziehen sein.
„Ab 28. April 2014 erhalten ELDA-Kunden eine Seriennummer nur mehr dann übermittelt, wenn sie sich ordnungsgemäß nach Datenschutzklasse 2 ausweisen können. Dies kann über die Bürgerkartenfunktion (e-card) oder Handysignatur erfolgen. Damit ist sichergestellt, daß tatsächlich eine 'reale' Person hinter den Zugangsdaten zu ELDA-Online oder ELDA-Software steht. Datenabfragen von ELDA-Kunden werden bei besonders schutzbedürftigen Daten nur mehr mit Personenbindung über die Bürgerkartenfunktion oder die Handysignatur möglich sein.”
Dieser Link führt zum vollständigen Artikel.
Der OGH hat im Urteil 9 ObA 82/13v folgenden Rechtssatz verkündet:
„Werden den Angestellten in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen gewährt, dann verstöt eine Bestimmung, wonach diese Sonderzahlungsansprüche unter anderem im Falle einer schuldhaften Entlassung nicht zustehen, gegen die zwingende Aliquotierungsbestimmung des 16 AngG.”
Mit anderen Worten, es sind Regelungen in einem KV für Angestellte unzulässig, die den gänzlich Entfall des Anspruches auf Sonderzahlungen beinhalten.
Die Grenzwerte für die Geringfügigkeit sind 2014 die folgenden:
Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt € 5.285,00. Hier finden Sie die beitragsrechtlichen Werte für 2014.
Pünktlich zum Jahresende gibt es Gesetzesnovellen:
Die NöGKK wird ab 2014 keine Kontoauszüge zusenden und verweist auf die Abfragemöglichkeiten im WebEKU.
Quelle: NÖDIS
Für die Sozialversicherung beträt der Verzugszinsensatz 7,88% ab 2014.
Im Urteil zur Rechtssache 2007 / 08 / 0223 hat der VwGH die Qualifizierung als Dienstnehmer aufgehoben. Dabei wurde auf das Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel abgestellt. Es ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Tätigkeit zu achten. Der VwGH führt in seinem Urteil dazu folgendes aus:
„Die Wesentlichkeit des Betriebsmittels des freien
Dienstnehmers ist nicht in Bezug auf den Betriebsgegenstand jenes
Unternehmen zu prüfen, für welches der freie Dienstnehmer tätig
wird, sondern es ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit
Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur
geschaffen hat. Würde man nämlich auf den
Betriebsgegenstand des Auftraggebers abstellen, dann
wären freie Dienstnehmer, die für anlagenintensive
Großunternehmen tätig sind, so gut wie nie im Besitz wesentlicher
Betriebsmittel und daher praktisch immer als
arbeitnehmerähnlich nach 4 Abs. 4 ASVG versichert, auch wenn sie mit
durchaus beachtlicher eigener unternehmerischer Struktur
ausgestattet wären, wohingegen freie Dienstnehmer
in Kleinbetrieben mit geringem
Betriebsmitteleinsatz schon dann als
unternehmerähnlich zu erachten wären, wenn sie über
irgendwelche eigenen Betriebsmittel verfügten.
…
Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine
(dadurch als unternehmerisch zu beurteilende)
Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein
geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie
Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen
(und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als
Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen
Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster
Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen
bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein
Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende
Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.”
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat mit Wirkung vom 1.1.2014 die RMDFÜ (Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung) dahingehend geändert, daß Personengesellschaften und juristische Personen generell von der Papierübermittlung ausgeschlossen sind.
Der VwGH hat im Urteil 2012/08/0011 festgestellt, daß für Promoterinnen eines Messestandes (im gegenständlichen Fall) die Qualifikation als Dienstnehmer zu bejahen ist.
In diesem Erkenntnis führt der OGH u.a. folgendes aus:
Den Dienstnehmer trifft keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit den Stundenaufzeichnungen. Die entsprechende Sanktion nach dem Arbeitszeitgesetz ( 28 AZG) trifft den Arbeitgeber. Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht betreffend die Arbeitsstunden dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen wird, bleibt die (auch) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an diesen nach dem Verwaltungsstrafgesetz ( 9 VStG) zu delegieren. Eine solche Bestellung ist aber erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Außerdem können Arbeitnehmer nur dann zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
Das Gebietskrankenkassen „Standardprodukt MVB” verrechnet bereits Beitragszuschläge, bei nicht-rechtzeitiger Abgabe von Meldungen. Noch wird kulanterweise von der Einhebung abgesehen.
Am 31. Juli wurde das BGBl I 139 / 2013 mit den Bestimmungen zur Pflegekarenz bzw. zur Pflegeteilzeit veröffentlicht.
An diesem Tag wurde das AIFMG als BGBl I 135 / 2013 kundgemacht. Als eine für dieses Gesetz fremde Bestimmung, wurde der Freibetrag, den ein Dienstgeber für die Kinderbetreuung zuschießen darf, auf € 1.000,- verdoppelt. (Gut versteckt in 80 A4 Seiten Gesetzestext.)
Am 18. April 2013 wurde im Amtsblatt dieses Gesetz veröffentlicht. Dessen Bestimmungen treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
Für Dienstnehmer wurde die Möglichkeit zur Bildungsteilzeit geschaffen. Die Bestimmungen in kurzen Schlagworten (die genauen Bestimmungen füllen eine A4 Seite):
An dieem Tag wurde im Amtsblatt die Novelle zum EStG kundgemacht,
mit der das Pendlerpauschale neu gefaßt wurde und der
Pendler-Euro (€ 1,- je 2 km Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) eingeführt wird.
Wie davor, gibt es keine Aussagen, wann die Benutzung von
Massenverkehrsmitteln zumutbar ist.
Hier wird wohl auf die bisherige Judikatur
zurückgegriffen werden müssen.
Der EuGH hat klargestellt, daß der Urlaubsanspruch durch einen Krankenstand während des Urlaubs nicht verbraucht wird. Ebenso ist eine finanzielle Vergütung in diesem Fall (anstelle des Urlaubes) unzuläßig.
Aufgrund mehrerer Anfragen hat das BMASK seine Sichtweise zu Sonderfragen kundgetan. Diese sind im NöDIS nachlesbar. Allerdings gilt es zu bedenken, daß dies keineswegs die noch ausstehende Judikatur ersetzen kann.
Der OGH hat dem EuGH (vereinfacht dargestellt) die Vorlagefrage gestellt, ob eine freiwillige Zulage bei Teilzeit aliquotiert werden darf – oder wie die RL 97/81/EG sonst korrekt auszulegen ist.
Am Verordnungsweg wurde die Höhe für 2013 mit € 113,- festgelegt.
Der EuGH hat in den verbundennen Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 zu Recht erkannt, daß die EU-Grundrechtecharta einer nationalen Regelung, die den Jahresurlaub bei Teilzeitarbeit aliquotiert, nicht entgegensteht.
Quelle: EuLEX
Die Gebietskrankenkassen rollen noch bis Mitte 2013 die Software - Lösung im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (Standardprodukt MVB) aus. Damit erfolgt eine automatisierte Überprüfung der gesetzlichen Meldevorschriften. Verstöße werden vollautomatisch sanktioniert.
Quelle: OöGKK
Die voraussichtliche Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013 beträgt € 113,-- (diese Summe wird jährlich durch die Aufwertungszahl angepaßt).
Auf der Abmeldung ist anzugeben, ob eine Auflösungsabgabe anfällt oder nicht. Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig und gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen abzurechnen. Die neue Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe lautet N80. Die Krankenversicherungsträger heben die Abgabe ein und leiten sie an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter.
Beim Wechsel zur Geringfügigkeit gibt es zwei Fälle:
Quelle: NÖDIS
Der OGH hat im Urteil 9ObA51/12h festgehalten, daß für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung das vereinbarte Entgelt maßgeblich ist – nicht das KV-Entgelt.
Quelle: RIS
Am Dienstag, den 18. September 2012 hie es in der zu Deutschland grenznahen Bezirkshauptstadt Kufstein an vier neuralgischen Punkten: „Halt, Finanzpolizei! NoVA-Kontrollen!” Im Focus: Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, mit Probekennzeichen und mit Überführungskennzeichen. Denn um Abgaben, die bei der Erstzulassung eines Autos fällig würden, zu umgehen, melden viele Österreicherinnen und Österreicher ihr Auto im Ausland an – fahren dann allerdings damit im österreichischen Bundesgebiet.
Insgesamt waren 35 Finanzpolizisten aus Tirol und Vorarlberg, vier Zöllner sowie sechs Polizisten an diesem Großeinsatz in Kufstein beteiligt. Vor Ort wurde in den mobilen Bürobussen bereits von der Finanzpolizei vorab überprüft, ob ein etwaiger Steuertatbestand gegeben ist. Konkret ging es dabei um die Normverbrauchsabgabe (NoVa), die KFZ-Steuer und, wenn ein Neufahrzeug ins Inland gebracht wurde, um die Umsatzsteuer sowie um Finanzstrafen und Verspätungszuschläge.
Das Ergebnis dieser Schwerpunktkontrolle kann sich sehen lassen: Von den über 200 kontrollierten Fahrzeugen wurden 131 Fahrzeuge einer näheren Überprüfung unterzogen. Bei 46 Lenkern erhärtete sich der Verdacht einer etwaigen NoVA-Umgehung, bei sechs weiteren Lenkern wird die private Nutzung von Firmenfahrzeugen noch genauer überprüft.
Wilfried Lehner, Leiter der Stabstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen: „Die bisherigen Einsatzschwerpunkte haben gezeigt, dass wir mit unseren gezielten Kontrollmaßnahmen ins Schwarze getroffen haben. Wir setzen damit auch einen wichtigen Schritt in Richtung Präventionswirkung. Denn Betrugsbekämpfung bedeutet für uns mehr Schutz für die Menschen in unserem Land.”
Quelle: BMF
Die Finanzpolizei kontrolliert nicht mehr „nur” Baustellen um unangemeldete Dienstnehmer ausfindig zu machen. Mittlerweile wird jedes beliebige Geschäftslokal betreten. Dabei werden auch gleich die Zeitaufzeichnung – die jeder Dienstgeber zu führen hat – überprüft.
Bei einem Wechsel von einer Vollversicherung zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist die Auflösungsabgabe zu leisten – laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage.
Quelle: NÖDIS
Die Grenzwerte für die Geringfügigkeit werden 2013 voraussichtlich die folgenden sein:
Quelle: NÖDIS
Der Schwerpunkt Abgabensicherung im Gastronomiebereich initiiert von Mag. Peter Weldy, Stabsstelle Finanzpolizei Region Mitte im Juni 2012 war ein voller Erfolg: Bei den Kontrollen konnten nicht nur 40 Anzeigen Schwarzarbeit, illegale Ausländerbeschäftigung und gewerberechtlichen Übertretungen sondern auch über 220.000 Euro an Bargeldeinnahmen verbucht und insgesamt über 450.000 Euro an Exekutionsmaßnahmen gesetzt werden - ein Erfolg auf der ganzen Linie.
Denn wer Abgabenschulden hat, muß künftig nicht nur mit dem Besuch des Exekutors, sondern auch mit einem Besuch vom Team der Finanzpolizei rechnen. Die Finanzpolizei führt bei dieser Gelegenheit gleich eine vollständige Überprüfung der Beschäftigten durch, überprüft die Aufzeichnungssysteme und hebt eben auch fällige Abgabenschulden ein. Auch Wertsachen, Autos und sonstige Wertgegenstände können durch die Finanzpolizei gepfändet werden.
Quelle: BMF
Der VwGH hat in einem vor kurzem veröffentlichten
Urteil “garantierte” Trinkgelder als
steuerpflichtig qualifiziert.
Daher ist das Trinkgeldpauschale nicht mehr nach §3 EStG
steuerfrei, sondern als laufender Bezug zu behandeln
(⇒ SV-, LSt-, DB-, DZ, KommSt- pflichtig).
Bitte gehen Sie davon aus, daß GPLA-Prüfer darauf achten werden.
Der VwGH hat die Meinung der GKK GPLA Prüfer geteilt, daß ein im Unternehmen mitarbeitender Kommanditist als Dienstnehmer zu qualifizieren ist. Was die entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen auslöst.
Mittlerweile gehört es zur ständigen Rechtssprechung des VwGH, daß ein Gewerbeschein nicht davor schützt, als Dienstnehmer qualifiziert zu werden.