Mit der geplanten Änderung im ASVG und im GSVG soll eine explizite Ausnahmeregelung für Personnen geschaffen werden, die Sexualdienstleistungen erbringen. Diese Personen werden ausdrücklich vom ASVG ausgenommen und werden nach den Bestimmungen des GSVG pflichtversichert sein.
In den erläuternenden Bestimmungen wird dazu festgehalten, daß dies unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation als Werk- oder Dienstvertrag gelten soll. Entgegen der sonst üblichen „Synchronisation” zwischen SV- und ESt- rechtlicher Betrachtung bei einer GPLA kommt es hier zu einer vom Gesetzgeber gewollten Entkopplung zwischen SV- und Steuerrecht.
Vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt stehen hier die voraussichtlichen Werte für 2016 zur Verfügung.
Die GKK-Oberösterreich hat in Kooperration mit der WK-Oberösterreich dieses Merkblatt aufgelegt, das wesentliche Klarstellungen beinhaltet und für mehr Rechtssicherheit sorgen kann – wenn sich alle GPLA-Prüfer daran halten.
In der parlamentarischen Behandlung befindet sich ein Initiativantrag der den „zustehenden Grundlohn” in das „gebührende Entgelt” ändern soll. Damit werden u.A. auch Zulagen und Zuschläge erfaßt werden. Die Höhe der Strafe soll bis zum Sechzigfachen der Unterentlohnung ausmachen. Hier ist der genaue Wortlaut zum Nachlesen.
Der § 153d StGB bestraft in seiner alten Fassung jenen Dienstgeber, der die abgabenrechtlich zu leistenden Beträge in betrügerischer Absicht vorenthält. Die im BGBl I 112 / 2015 umgesetzte Fassung ist wesentlich schärfer und erfaßt auch die externen Personalverrechner.
§ 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 erwerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Die erläternden Bemerkungen des Gesetzgebers führen dazu folgendes aus:
Sozialbetrug verursacht jährlich Schäden in Millionenhöhe, führt zu Wettbewerbsverzerrungen und wirkt sich negativ auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus. Das Regierungsprogramm 2013 - 2018 sieht unter anderem „Manahmen gegen Scheinanmeldungen” vor (S 14).
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In der Praxis lassen sich zwei Phänomene beobachten: Zum einen bedienen sich viele Hintermänner einschlägiger Scheinfirmen selbständiger Buchhalter oder Lohnverrechnungsbüros, um die Anmeldungen durchzuführen. Zum anderen gibt es eine Vielzahl an informellen Maklern, die jene Personen, die auf der Suche nach einer Anmeldung zur Sozialversicherung sind, an besagte Hintermänner weiterverweisen, aber selbst über keinen direkten Einfluss auf die Firmenmäntel verfügen. Durch die vorgeschlagene Formulierung sollen beide Gruppen als unmittelbare Täter erfasst werden, selbst wenn der Hintermann sich für den Anmeldevorgang eines vorsatzlos handelnden Buchhalters oder Lohnverrechners bedient bzw. wenn nicht feststellbar ist, wer eine konkrete Anmeldung durchgeführt hat.
Bei den geldwerten Vorteilen aus dem Dienstverhältnis gibt es teilweise Verbesserungen ( 3 Abs. 1 Z. 13 ff). Bei den Einkünften aus Kapitalerträgen wurde 4 Abs. 12 neu gefaßt, so daß mehr Ausschüttungen steuerpflichtig sein werden. Wohnraumschaffung wird nur mehr berücksichtigt, wenn damit vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. (Angeblich) Befristet steigt der Grenzsteuersatz auf 55% ( 33). Bei den Freibeträgen gibt es Erhöhungen. Der Lohn an einen Bauleistungen erbringenden Dienstnehmer ( 48 EStG nF) darf nur mehr dann in Bar ausbezahlt werden, wenn dieser keinen rechtlichen Anspruch auf ein Bankkonto hat. Bei den Bauleistungen wird hier auf den weit gefaßten Begriff des 19 Abs 1a UStG verwiesen. Somit sind auch z.B. Reinigungskräfte erfaßt. Zusätzlich liegt bei Nichtbeachtung eine Finanzordnungswidrigkeit vor ( 51 Abs. 1 lit. g FinStrG).
Nach aktueller Rechtslage gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Bankkonto. Daher kommt es immer wieder vor, daß Banken die Eröffnung eines solchen verweigern, wenn der potentielle Kunde auf der offiziell inexistenten schwarzen Liste steht.
Die Prozentsätze der Beitragshöhe für Dienstnehmer und Dienstgeber werden erhöht und die Sonderzahlungen werden in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Ab 01.01.2016 beträgt der Sachbezug für die private Nutzung eines dienstgebereigenen KfZ 2% - maximal € 960,-.
Als Sachbezug dürfen 1,5% bzw. € 720,- nur mehr angesetzt werden, wenn ein CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer gegeben ist. Dieser Wert verringert sich jedes Jahr bis 2020 pro Jahr um 3 Gramm. Ab 2021 sind 118 Gramm maßgeblich. Es gilt das Jahr der Anschaffung des PKW - unabhängig von der Erstzulassung bei gebrauchten Fahrzeugen.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem kombinierten Verbrauch laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG Typengenehmigung.
Als Ökologisierungsanreiz darf bei einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden.
Zweck des Gesetzes ( 1) ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäen Bedingungen und im Sinne eines fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.
Das SBBG richtet sich gleichermaßen gegen Scheinfirmen und gegen Personen die sich Sozialleistungen erschleichen wollen. Wobei der überwiegende Fokus auf den Unternehmen liegt. Scheinabrechnungen durch Vertragspartner (hier sind speziell die niedergelassennen Ärzte angesprochen) werden ebenfalls pönalisiert.
Die Z. 1 bis Z. 3 des 2 (Anwendungsbereich) entspricht dem 153d StGB idF StRÄG 2015
Die Kooperation der Behörden untereinander wird gesetzlich geregelt (2. Abschnitt) und massiv ausgeweitet. Dazu gehöhern insbesonders ein Beirat, der sich der Erkennung von Trends und deren Bekämpfung widmen soll. Sowie die Einrichtung einer Datenbank für den Datenaustausch. Bereits der reine Verdacht reicht aus um in diese Datenbank eingetragen zu werden. Die Löschung ist nach spätestens zehn Jahren vorgesehen. Weiters sind Risiko- und Auffälligkeitsanalysen durchzuhren. Den Bediensteten der Versicherungsträger wird ein weitreichendes Betretungs- und Auskunftsrecht eingerämt ( 6).
Im 3. Abschnitt werden die Verfahrensbestimmungen - als lex specialis - geregelt ( 8). Ein rechtsräftiger Bescheid mit der Feststellung als Scheinunternehmen ist für die Sozialversicherungen bindend. Von Amts wegen hat eine Eintragung im Firmenbuch ( 3 Abs. 1 Z. 15a FBG idF SBBG) er erfolgen. Die Behörde wird ermächtigt einen Antrag auf Löschung ( 8 Abs. 10) zu stellen.
Werden von einem Scheinunternehmen Dienstnehmer beschäftigt, gilt dessen Auftraggeber als deren Dienstgeber - mit allen abgabenrechtlichen Konsequenzen. Hier gilt die obendrein die Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers. Dazu wurde während der Begutachtungsfrist diese Stellungnahme abgegeben. Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler für den Lohn, wenn er wußte oder hätte wissen müssen, daß er eine Scheinfirma beauftragt hat ( 9).
Die Zuschläge an die BUAK sind zukünftig bargeldlos zu entrichten ( 13o Abs. 1 letzter Satz BUAG idF SBBG).
In diesem Verfahren hatte sich der VwGH mit der Zurechnung von Bezügen zu beschäftigen. Dabei kam ein externer Geschäftsführer zum Einsatz, der in seiner eigenen Ein-Personen GmbH angestellt ist.
Der Rechtssatz könnte als Anleitung gelesen werden, das Abzugsverbot zu hoher Managergehälter legal zu umgehen.
Seit dem 1.1.2015 muß jeder Dienstgeber entweder alle 4 Jahre eine 8-stündige oder alle 2 Jahre eine 4-stündige Auffrischung als betrieblicher Erst-Helfer absolvieren (oder den / die entsprechenden Mitarbeiter den Kurs absolvieren lassen - das ist für den Dienstnehmer Arbeitszeit).
Im Verordnungstext wird explizit ein vom ÖRK ausgearbeiteter Lehrplan angesprochen, der einzuhalten ist. Die Anerkennung der Ausbildung, die in der FSG-DVO verankert ist, ist am 31.12.2014 abgelaufen.
Weiter mit den News bis 2014.