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PV News bis 2015


BegEntw SRÄG 2015

Mit der ge­plan­ten Än­der­ung im ASVG und im GSVG soll eine ex­pli­zi­te Aus­nah­me­re­ge­lung für Per­son­nen ge­schaf­fen wer­den, die Sex­ual­dienst­leis­tun­gen er­brin­gen. Diese Per­son­en wer­den aus­drück­lich vom ASVG aus­ge­nom­men und wer­den nach den Be­stim­mung­en des GSVG pflicht­ver­sich­ert sein.

In den er­läuter­nen­den Be­stim­mun­gen wird dazu fest­ge­hal­ten, daß dies un­ab­hän­gig von der ein­kom­men­steuer­recht­lichen Quali­fi­ka­tion als Werk- oder Dienst­ver­trag gel­ten soll. Ent­gegen der sonst üb­li­chen „Syn­chroni­sa­tion” zwischen SV- und ESt- recht­licher Be­trach­tung bei einer GPLA kommt es hier zu einer vom Ge­setz­ge­ber ge­woll­ten Ent­kopp­lung zwischen SV- und Steuer­recht.

Voraus­sicht­liche Werte 2016

Vor­be­halt­lich der Ver­öffent­lich­ung im Bun­des­ge­setz­blatt stehen hier die voraus­sicht­lichen Werte für 2016 zur Ver­füg­ung.

Merk­blatt

Ab­gren­zung Dienst- oder Werk­ver­trag bei IT-Auf­trägen

Die GKK-Ober­öster­reich hat in Ko­oper­ration mit der WK-Ober­öster­reich dieses Merk­blatt auf­ge­legt, das wesent­liche Klar­stel­lungen be­in­hal­tet und für mehr Rechts­sicher­heit sor­gen kann – wenn sich alle GPLA-Prü­fer daran hal­ten.

Ver­schär­fung des LSDBG

In der parla­men­tari­schen Be­hand­lung be­fin­det sich ein Ini­ti­ativ­an­trag der den „zu­stehen­den Grund­lohn” in das „ge­bühr­ende Ent­gelt” ändern soll. Damit wer­den u.A. auch Zu­lagen und Zu­schläge er­faßt wer­den. Die Höhe der Strafe soll bis zum Sech­zig­fachen der Unter­ent­lohn­ung aus­machen. Hier ist der genaue Wort­laut zum Nach­lesen.

Straf­rechts­än­der­ungs­gesetz 2015

Betrüger­isches An­mel­den zur Sozial­ver­sicherung oder Bau­ar­beiter-Ur­laubs- und Ab­ferti­gungs­kasse

Der § 153d StGB be­straft in seiner alten Fas­sung jenen Dienst­ge­ber, der die ab­gaben­recht­lich zu leis­ten­den Be­träge in be­trüger­ischer Ab­sicht vor­ent­hält. Die im BGBl I 112 / 2015 um­ge­setzte Fas­sung ist wesent­lich schärfer und er­faßt auch die ex­ter­nen Per­so­nal­ver­rechner.

§ 153d. (1) Wer die An­mel­dung einer Per­son zur Sozial­ver­sich­erung in dem Wissen, dass die in Folge der An­mel­dung auf­lauf­en­den Sozial­ver­sicherungs­bei­träge nicht voll­stän­dig ge­leis­tet wer­den sol­len, vor­nimmt, ver­mit­telt oder in Auftrag gibt, ist mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren zu be­strafen, wenn die in Folge der An­mel­dung auf­lauf­en­den Sozial­ver­sicherungs­bei­träge nicht voll­stän­dig ge­leis­tet wer­den.
(2) Ebenso ist zu be­stra­fen, wer die Mel­dung einer Person zur Bau­ar­beiter-Ur­laubs- und Ab­fer­ti­gungs­kasse in dem Wissen, dass die in Folge der Mel­dung auf­lauf­enden Zu­schläge nach dem Bau­ar­beiter-Ur­laubs- und Ab­ferti­gungs­gesetz nicht voll­stän­dig ge­leis­tet wer­den sol­len, vor­nimmt, ver­mit­telt oder in Auf­trag gibt, wenn die in Folge der Meldung auf­lauf­enden Zu­schläge nicht voll­ständig ge­leis­tet wer­den.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 er­werbs­mäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Per­sonen be­geht, ist mit Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu be­stra­fen.

Die er­lätern­den Be­mer­kun­gen des Ge­setz­gebers führen dazu fol­gen­des aus:

Sozial­be­trug ver­ur­sacht jähr­lich Schäden in Mil­li­onen­höhe, führt zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen und wirkt sich negativ auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus. Das Regierungsprogramm 2013 - 2018 sieht unter anderem „Manahmen gegen Scheinanmeldungen” vor (S 14).

In der Praxis las­sen sich zwei Phäno­mene be­ob­ach­ten: Zum einen be­dienen sich viele Hinter­männer ein­schlä­giger Schein­fir­men selbst­än­diger Buch­hal­ter oder Lohn­ver­rech­nungs­büros, um die An­mel­dun­gen durch­zu­füh­ren. Zum an­der­en gibt es eine Viel­zahl an in­for­mel­len Mak­lern, die jene Per­sonen, die auf der Suche nach einer An­mel­dung zur Sozial­ver­sich­er­ung sind, an be­sag­te Hinter­män­ner weiter­ver­weisen, aber selbst über keinen di­rek­ten Ein­fluss auf die Firmen­mäntel ver­fügen. Durch die vor­ge­schla­gene For­mulier­ung sol­len beide Grup­pen als un­mit­tel­bare Täter er­fasst wer­den, selbst wenn der Hinter­mann sich für den An­mel­de­vor­gang eines vor­satz­los han­del­nden Buch­hal­ters oder Lohn­ver­rech­ners be­dient bzw. wenn nicht fest­stell­bar ist, wer eine kon­kre­te An­mel­dung durch­ge­führt hat.

Steuer­refor­mgesetz 2015 / 2016

EStG

Bei den geld­werten Vor­teilen aus dem Dienst­ver­hält­nis gibt es teil­weise Ver­bes­ser­un­gen ( 3 Abs. 1 Z. 13 ff). Bei den Ein­künf­ten aus Kapital­er­trägen wur­de 4 Abs. 12 neu ge­faßt, so daß mehr Aus­schüt­tun­gen steuer­pflich­tig sein wer­den. Wohn­raum­schaf­fung wird nur mehr be­rück­sich­tigt, wenn damit vor dem 1.1.2016 be­gon­nen wurde. (An­geb­lich) Be­fris­tet steigt der Grenz­steuer­satz auf 55% ( 33). Bei den Frei­be­trägen gibt es Er­höhungen. Der Lohn an einen Bau­leis­tungen er­brin­gen­den Dienst­nehmer ( 48 EStG nF) darf nur mehr dann in Bar aus­be­zahlt wer­den, wenn dieser keinen recht­lichen An­spruch auf ein Bank­konto hat. Bei den Bau­leis­tungen wird hier auf den weit ge­faß­ten Be­griff des 19 Abs 1a UStG ver­wiesen. Somit sind auch z.B. Reini­gungs­kräfte er­faßt. Zu­sätz­lich liegt bei Nicht­be­ach­tung eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit vor ( 51 Abs. 1 lit. g FinStrG).

Nach ak­tuel­ler Rechts­lage gibt es keinen ge­setz­lichen An­spruch auf ein Bank­konto. Daher kommt es immer wieder vor, daß Banken die Er­öff­nung eines solchen ver­weigern, wenn der po­ten­tiel­le Kunde auf der offi­ziell in­exis­ten­ten schwar­zen Liste steht.

ASVG, GSVG, BSVG

Die Pro­zent­sätze der Bei­trags­höhe für Dienst­neh­mer und Dienst­ge­ber wer­den er­höht und die Sonder­zahl­ungen wer­den in die Be­mes­sungs­grund­lage mit ein­be­zo­gen.

Sach­be­zugs­werte­V – BGBl. II 243 / 2015

Ab 01.01.2016 be­trägt der Sach­bezug für die pri­vate Nut­zung eines dienst­geber­ei­genen KfZ 2% - maxi­mal € 960,-.

Als Sach­be­zug dür­fen 1,5% bzw. € 720,- nur mehr an­ge­setzt wer­den, wenn ein CO2-Emis­sions­wert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilo­meter ge­geben ist. Dieser Wert ver­rin­gert sich jedes Jahr bis 2020 pro Jahr um 3 Gramm. Ab 2021 sind 118 Gramm maß­geb­lich. Es gilt das Jahr der An­schaf­fung des PKW - un­ab­hän­gig von der Erst­zu­las­sung bei ge­brauch­ten Fahr­zeu­gen.

Der maß­geb­liche CO2-Emis­sions­wert er­gibt sich aus dem kom­bi­nier­ten Ver­brauch laut Typen- bzw. Einzel­ge­nehmi­gung gemäß Kraft­fahr­gesetz 1967 oder aus der EG Typen­ge­nehmi­gung.

Als Öko­lo­gi­sierungs­an­reiz darf bei einem CO2-Emis­sions­wert von 0 Gramm pro Kilo­meter in den Ka­len­der­jahren 2016 bis 2020 ein Sach­be­zugs­wert von Null an­ge­setzt wer­den.

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

BGBl I 113 / 2015

Zweck des Ge­setzes ( 1) ist die Ver­stär­kung der Ab­wehr, Ver­hin­der­ung und Ver­fol­gung von Sozial­betrug (Sozial­be­trugs­be­kämpfung) und damit die Sicher­stel­lung, dass selbst­än­dige und un­selbst­än­dige Er­werbs­tätig­keiten zu vor­schrifts­ge­mäen Bed­in­gun­gen und im Sinne eines fairen Wett­be­werbs aus­ge­übt werden. Illegale Ver­hal­tens­weisen ins­be­son­dere in Ver­bin­dung mit Er­werbs­tätig­keiten – ent­sprech­end ihren wirt­schaft­lichen und so­zia­len Fol­gen – sol­len durch ver­bes­ser­te Koor­di­na­tion und wirk­same Kon­trol­len der zu­stän­di­gen Be­hörden und Ein­rich­tun­gen be­kämpft wer­den.

Das SBBG richtet sich gleicher­maßen gegen Schein­firmen und gegen Per­sonen die sich Sozial­leis­tun­gen er­schleichen wol­len. Wobei der über­wie­gen­de Fokus auf den Unter­neh­men liegt. Schein­ab­rech­nun­gen durch Ver­trags­part­ner (hier sind spe­ziell die nieder­ge­las­sen­nen Ärzte an­ge­sprochen) wer­den eben­falls pöna­li­siert.

Die Z. 1 bis Z. 3 des 2 (An­wen­dungs­be­reich) ent­spricht dem 153d StGB idF StRÄG 2015

Die Ko­oper­ation der Be­hörden unter­ein­ander wird ge­setz­lich ge­regelt (2. Ab­schnitt) und mas­siv aus­ge­wei­tet. Dazu ge­höhern ins­be­sonders ein Bei­rat, der sich der Er­ken­nung von Trends und deren Be­kämp­fung widmen soll. Sowie die Ein­rich­tung einer Daten­bank für den Daten­aus­tausch. Be­reits der reine Ver­dacht reicht aus um in diese Daten­bank ein­ge­tragen zu wer­den. Die Löschung ist nach spätes­tens zehn Jahren vor­ge­sehen. Weiters sind Risiko- und Auf­fäl­lig­keits­ana­lysen durch­zu­hren. Den Be­diens­te­ten der Ver­sich­erungs­träger wird ein weit­reich­endes Be­tre­tungs- und Aus­kunfts­recht ein­ge­rämt ( 6).

Im 3. Ab­schnitt wer­den die Ver­fahrens­be­stim­mungen - als lex specialis - ge­re­gelt ( 8). Ein rechts­räf­tiger Bescheid mit der Fest­stel­lung als Schein­unter­nehmen ist für die Sozial­ver­sich­er­ungen bindend. Von Amts wegen hat eine Ein­tra­gung im Firmen­buch ( 3 Abs. 1 Z. 15a FBG idF SBBG) er er­fol­gen. Die Be­hörde wird er­mäch­tigt einen An­trag auf Lösch­ung ( 8 Abs. 10) zu stel­len.

Wer­den von einem Schein­unter­nehmen Dienst­nehmer be­schäftigt, gilt des­sen Auf­trag­geber als deren Dienst­geber - mit allen ab­gaben­recht­lichen Kon­se­quen­zen. Hier gilt die oben­drein die Be­weis­last­um­kehr zu Las­ten des Auf­trag­gebers. Dazu wurde während der Be­gut­ach­tungs­frist diese Stellung­nahme ab­ge­geben. Der Auf­trag­geber haf­tet als Bürge und Zahler für den Lohn, wenn er wußte oder hät­te wis­sen müs­sen, daß er eine Schein­firma be­auf­tragt hat ( 9).

Die Zu­schläge an die BUAK sind zu­künf­tig bar­geld­los zu entrichten ( 13o Abs. 1 letzter Satz BUAG idF SBBG).

VwGH 2011/15/0149

Aus­ge­la­ger­te Mana­ger

In diesem Ver­fahren hat­te sich der VwGH mit der Zu­rech­nung von Be­zügen zu be­schäf­tigen. Dabei kam ein ex­ter­ner Ge­schäfts­führ­er zum Ein­satz, der in seiner eigenen Ein-Per­sonen GmbH an­ge­stellt ist.

Der Rechts­satz kön­nte als An­lei­tung ge­lesen werden, das Ab­zugs­ver­bot zu hoher Mana­ger­ge­hälter legal zu um­gehen.

Be­trieb­lich­er Erst-Hel­fer

Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung

Seit dem 1.1.2015 muß jeder Dienst­geber ent­weder alle 4 Jahre eine 8-stün­dige oder alle 2 Jahre eine 4-stün­dige Auf­frisch­ung als be­trieb­licher Erst-Helfer ab­sol­vieren (oder den / die ent­sprech­en­den Mit­ar­bei­ter den Kurs ab­sol­vier­en las­sen - das ist für den Dienst­nehmer Ar­beits­zeit).

Im Verordnungstext wird ex­pli­zit ein vom ÖRK aus­ge­ar­bei­te­ter Lehr­plan an­ge­sprochen, der ein­zu­hal­ten ist. Die An­er­ken­nung der Aus­bil­dung, die in der FSG-DVO ver­an­kert ist, ist am 31.12.2014 ab­ge­laufen.

Weiter mit den News bis 2014.