Die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag
Mit der Einführung des „Familienbonus Plus” hat der (Steuer-)Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich zulässige pauschalierende Regelung zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen getroffen. Eine Anrechnung von Transferleistungen findet im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht mehr statt; die steuerliche Entlastung erfolgt ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Das 14-jährige Kind wird im Haushalt der Mutter betreut. Der geldunterhaltspflichtige Vater war bisher aufgrund der vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen Vereinbarung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 306 EUR verpflichtet.
Mit dem zugrunde liegenden Antrag begehrte das Kind, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2019 auf monatlich 440 EUR zu erhöhen. Das monatliche Arbeitseinkommen des Vaters betrage 2.120 EUR. Dazu sei der halbe Familienbonus Plus in Höhe von monatlich 62,50 EUR hinzuzurechnen, weil es sich dabei um eine Steuerersparnis handle, die das Nettoeinkommen erhöhe. Die Bemessungsgrundlage betrage daher 2.180 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zusätzlich zu der ihm bisher auferlegten Unterhaltsleistung von monatlich 306 EUR ab 1. 1. 2019 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 119 EUR, insgesamt daher monatlich 425 EUR zu leisten; das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vorinstanzen bezogen den Familienbonus Plus nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Kindes keine Folge und führte aus:
Das Verfahren betrifft die Frage, wie sich der - durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, in § 33 Abs 3a EStG neu eingeführte und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehende - Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt und ob die bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs gebräuchliche formelhafte Berechnungsmethode zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch die Anrechnung von Transferleistungen dadurch eine Änderung erfährt. Diese Frage ist - unter Zugrundelegung der Zielrichtung der neuen steuergesetzlichen Maßnahme und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen - wie folgt zu beantworten:
Beim Familienbonus Plus handelt es sich - so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag - um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch für ältere Kinder gilt, bleibt ausdrücklich unbeantwortet.
In diesem Urteil wurde die Unionsrechtswidrigkeit einer Betimmung des LSDBG behandelt:
Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (seit 1.1.2017: LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw. diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigen bereitzustellen), um so eine allfällige Unterentlohnung dieser Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu können.
Der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 12. September 2019 „Maksimovic” (C-64/18, u.a.) gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw. -stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (das Urteil betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Unterentlohnungen).
Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeitärge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. -stellung von Lohnunterlagen - auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht - nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu entfallen.
In diesem Urteil wurden Vorlagefragen zu Bestimmunggen des LSDBG beantwortet.
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
In diesem Urteil hatte sich das BFG (wieder einmal) mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auseinander zu setzen. Darin hat das Gericht (neben den Zitaten der bereits ergangenen Judikate) ebendiese aufgelistet.
In diesem Urteil hat der OGH folgende Abgrenzung getroffen.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens ihres Arbeitgebers begehrten zwei Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin Insolvenz-Entgelt von der IEF-Service GmbH. Diese Arbeitnehmer hatten aufgrund einer Gleitzeitregelung Anspruch auf Zeitausgleich für in der Zeit vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen. In der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Unternehmensschließung (ca ein Monat) waren die beiden Arbeitnehmer auf einer Baustelle eingesetzt worden und hatten ihr Zeitguthaben nicht verbraucht. Der Anspruch wurde von der der IEF-Service GmbH anerkannt und bezahlt.
Die IEF-Service GmbH begehrt diesen Betrag vom Masseverwalter und bringt vor, dass Forderungen aus nicht verbrauchtem Zeitguthaben als Masseforderung zu qualifizieren seien. Der Masseverwalter wendet ein, es handle sich um Insolvenzforderungen, da es keine Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab:
Masseforderungen sind (ua) Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Bei einem Zeitguthaben besteht (zunächst) die Möglichkeit, dass es während des auch nach Insolvenzeröffnung aufrechten Vertragsverhältnisses in natura verbraucht wird. Mit der Konsumation von Zeitausgleich kommt es dann zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht. In einem solchen Fall wird das laufende Entgelt für eine Leistung nach Insolvenzeröffnung geschuldet, die geringere Arbeitspflicht ändert daran nichts. Es handelt sich daher um eine Masseforderung.
Dagegen stellt die Erbringung der normalen Arbeitsleistung, wenn kein Zeitausgleich konsumiert wird, keine Mehrleistung nach Insolvenzeröffnung dar. Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt wird daher für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden.
Da im vorliegenden Fall sämtliche Zeitguthaben, die dem Klagsanspruch zugrunde liegen, aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung resultieren, war das Klagebegehren abzuweisen.
In diesem Beitrag im DG-Service der OöGKK wird die Rechtsprechung des VfGH besprochen:
Gemäß § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 darf eine juristische Person nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben, wenn sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, die entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Der VwGH beantragte die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), da er es als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, dass ein zu 75% beteiligter Gesellschafter einer GmbH, der 50 Wochenstunden im Betrieb arbeitete (Anlassfall), aufgrund dieser Gesetzesbestimmung eben nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig werden durfte.
Der VfGH wies den Aufhebungsantrag des VwGH ab und hielt in seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes fest:
Mit dem SozialVersicherungsZuordnungsGesetz (SV-ZG) wurde die Möglichkeit geschaffen, für zu definierende freie Gewerbe, vor dem Tätigwerden, zu prüfen, ob nicht doch ein Dienstvertrag vorliegt, anstatt eines Unternehmertums.
Zwischen den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde eine abgestimmte Liste der freien Gewerbe erstellt, die dem Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung gemäß § 412a Z. 2 lit. a ASVG unterzogen werden.
Die Neufassung des § 62a EStG soll zwar lt. EBs zum Regierungsbeschluß einen „Irrtum” bei der Bemessung der abzuführenden Lohnsteuer nicht pönalisieren, bietet aber trotzdem jedem GPLA-Prüfer, der eine Unterentlohnung iSd LSD-BG feststellt, ein ideales Einfallstor um eine Nachbemessung durchzuführen.
Die Wendungen „die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten” (Abs. 1 nF) bzw. „die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten” (Abs. 2 nF) können bei jeder angezeigten Unterentlohnung angewandt werden. Womit der bereits entrichtete Bruttolohn als Nettolohn angesehen werden kann, was eine Hochrechnung auf den (fiktiven) Bruttolohn, mit einer entsprechenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachforderung, zur Folge hätte.
Weiter mit den News bis 2018.