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OGH: 4 Ob 150/19s vom 11.12.2019

Neue Recht­sprechung zum Kindes­unter­halt

Die steuer­liche Ent­las­tung des Geld­unter­halts­pflich­tigen er­folgt aus­schließ­lich durch den Familien­bonus Plus und den Unter­halts­ab­setz­betrag

Mit der Ein­führ­ung des „Familien­bonus Plus” hat der (Steuer-)­Gesetz­geber eine ver­fas­sungs­recht­lich zu­läs­sige pauscha­lieren­de Re­ge­lung zur steuer­lichen Ent­las­tung des Geld­unter­halts­pflich­tigen ge­trof­fen. Eine An­rech­nung von Trans­fer­leis­tungen findet im Rahmen der Unter­halts­be­mes­sung nicht mehr statt; die steuer­liche Ent­las­tung er­folgt aus­schließ­lich durch den Familien­bonus Plus und den Unter­halts­ab­setz­betrag.

Das 14-jährige Kind wird im Haus­halt der Mutter be­treut. Der geld­unter­halts­pflich­tige Vater war bisher auf­grund der vor dem Kinder- und Jugend­hilfe­träger ge­schlos­senen Ver­ein­barung zu einer monat­lichen Unter­halts­leis­tung von 306 EUR ver­pflich­tet.

Mit dem zu­grunde lie­gen­den An­trag be­gehrte das Kind, die Unter­halts­ver­pflich­tung des Vaters ab 1. 1. 2019 auf monat­lich 440 EUR zu er­höhen. Das monat­liche Ar­beits­ein­kom­men des Vaters betrage 2.120 EUR. Dazu sei der halbe Familien­bonus Plus in Höhe von monat­lich 62,50 EUR hin­zu­zu­rechnen, weil es sich dabei um eine Steuer­er­sparnis handle, die das Netto­ein­kom­men er­höhe. Die Be­mes­sungs­grund­lage betrage daher 2.180 EUR.

Das Erst­gericht ver­pflich­tete den Vater, zu­sätz­lich zu der ihm bisher auf­er­leg­ten Unter­halts­leis­tung von monat­lich 306 EUR ab 1. 1. 2019 einen wei­teren monat­lichen Unter­halts­bei­trag von 119 EUR, ins­ge­samt daher monat­lich 425 EUR zu leis­ten; das Mehr­be­gehren wies es ab.

Das Re­kurs­gericht be­stätigte diese Ent­schei­dung. Die Vor­ins­tanzen be­zogen den Familien­bonus Plus nicht in die Unter­halts­be­mes­sungs­grund­lage ein.

Der Oberste Gerichts­hof gab dem Rechts­mit­tel des Kindes keine Folge und führte aus:

Das Ver­fahren be­trifft die Frage, wie sich der - durch das Jahres­steuer­gesetz 2018, BGBl I 2018/62, in § 33 Abs 3a EStG neu ein­ge­führte und erst­mals für das Kalender­jahr 2019 zu­stehende - Familien­bonus Plus auf die Be­mes­sung des Kindes­unter­halts aus­wirkt und ob die bis­her in der Judi­katur des Obersten Gerichts­hofs ge­bräuch­liche formel­hafte Be­rechnungs­methode zur steuer­lichen Ent­las­tung des Geld­unter­halts­pflich­tigen durch die An­rech­nung von Trans­fer­leis­tungen dadurch eine Änderung er­fährt. Diese Frage ist - unter Zu­grunde­legung der Ziel­rich­tung der neuen steuer­ge­setz­lichen Maß­nahme und unter Be­rück­sich­ti­gung der ver­fas­sungs­recht­lichen Vor­gaben zur steuer­lichen Ent­lastung des Geld­unter­halts­pflich­tigen - wie folgt zu be­ant­worten:

Beim Familien­bonus Plus handelt es sich - so wie beim Unter­halts­ab­setz­betrag - um einen echten Steuer­ab­setz­betrag. Der Gesetz­geber hat den Familien­bonus Plus mit der Ziel­setzung ein­ge­führt, die ver­fas­sungs­rechtlich ge­botene steuer­liche Ent­las­tung der Geld­unter­halts­pflich­tigen nun­mehr durch die er­wähnten steuer­ge­setz­lichen Maß­nahmen her­bei­zu­führen. Dadurch findet eine Ent­kop­pelung von Unter­halts- und Steuer­recht statt. Die ver­fas­sungs­recht­lich ge­botene steuer­liche Ent­las­tung des Geld­unter­halts­pflich­tigen er­folgt nun­mehr durch den Familien­bonus Plus und den Unter­halts­ab­setz­betrag. Der Familien­bonus Plus ist nicht in die Unter­halts­be­mes­sungs­grund­lage ein­zu­be­ziehen; eine An­rechnung von Transfer­leis­tungen findet nicht mehr statt. Familien­bonus Plus und Unter­halts­ab­setz­betrag bleiben damit unter­halts­recht­lich neutral.

Diese Grund­sätze gelten jeden­falls für die Unter­halts­be­mes­sung von Kindern bis zur Voll­endung des 18. Lebensjahrs. Die Frage, ob diese Recht­sprechung auch für ältere Kinder gilt, bleibt aus­drück­lich un­be­ant­wortet.

Schutz vor Lohn- und Sozial­dumping - unions­rechts­wid­rige Be­straf­ung

Ra 2019/11/0033-0034 vom 15. Oktober 2019

In diesem Urteil wurde die Unions­rechts­wid­rig­keit einer Be­tim­mung des LSDBG be­han­delt:

Die Be­stim­mun­gen des früheren Ar­beits­ver­trags­rechts-An­pas­sungs­ge­setzes - AVRAG (seit 1.1.2017: LSD-BG) ent­halten u.a. die Ver­pflich­tung, im Falle der Ent­sen­dung von Ar­beit­nehmern nach Öster­reich deren Lohn­unter­lagen am Ar­beits­ort be­reit­zu­halten (bzw. diese Unter­lagen bei einer Ar­beits­kräfte­über­las­sung dem Be­schäf­tigen be­reit­zu­stel­len), um so eine all­fäl­lige Unter­ent­lohnung dieser Ar­beits­kräfte (Lohn­dum­ping) kon­trol­lieren zu können.

Der EuGH hat im kürz­lich er­gan­genen Ur­teil vom 12. September 2019 „Maksimovic” (C-64/18, u.a.) ge­setz­lich in Öster­reich vor­ge­sehene San­ktionen für die Nicht­be­reit­hal­tung bzw. -stel­lung von Lohn­unter­lagen unter mehreren Gesichts­punkten als mit dem Unions­recht nicht ver­ein­bar an­ge­sehen (das Urteil betraf nicht die San­ktionen für er­wiesene Unter­ent­lohn­ungen).

Davon aus­gehend hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in einem Re­visions­fall, in dem es eben­falls um die Nicht­be­reit­stel­lung von Lohn­unter­lagen für mehrere nach Öster­reich ent­sen­dete Ar­beit­nehmer ging, die (pro Ar­beit­nehmer) ver­hän­gten Strafen (sowie die daran an­knüp­fenden Ver­fahrens­kosten­bei­tärge und den Haf­tungs­aus­spruch) auf­ge­hoben und in den Ent­schei­dungs­gründen dar­ge­legt, welche Teile der Straf­be­stim­mungen in einem solchen Fall durch den An­wen­dungs­vor­rang des Unions­rechts ver­drängt sind. Dem­nach darf im Falle der Nicht­be­reit­haltung bzw. -stel­lung von Lohn­unter­lagen - auch wenn es um die Lohn­unter­lagen mehr­erer Ar­beit­nehmer geht - nur mehr eine einzige Geld­strafe bis zum ge­set­zlich vor­ge­sehenen Höchst­maß ver­hängt wer­den, ohne dass es eine Min­dest­straf­höhe gibt. Die Ver­hän­gung einer Er­satz­frei­heits­strafe hat zu ent­fallen.

EuGH: C-64 / 18

RS Maksimovic (u.a.)

In diesem Urteil wurden Vor­lage­fragen zu Be­stim­mung­gen des LSDBG be­ant­wor­tet.

Art. 56 AEUV ist dahin aus­zu­legen, dass er einer na­tio­nalen Re­ge­lung wie der in den Aus­gangs­ver­fahren frag­lichen ent­gegen­steht, die für den Fall der Nicht­ein­hal­tung ar­beits­recht­licher Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf die Ein­holung ver­wal­tungs­be­hörd­licher Ge­nehm­igun­gen und auf die Be­reit­hal­tung von Lohn­unter­lagen die Ver­hän­gung von Geld­strafen vor­sieht,

BFG: RV / 2100774 / 2018 vom 15. Juli 2019

An­for­der­ungen an ein Fahrten­buch

In diesem Urteil hatte sich das BFG (wieder ein­mal) mit den An­for­der­ungen an ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch aus­ein­ander zu setzen. Darin hat das Gericht (neben den Zitaten der be­reits er­gan­genen Judi­kate) eben­diese auf­ge­listet.

OGH: 8 ObA 60 / 18h vom 25. März 2019

Ab­gel­tung Zeit­aus­gleichs­gut­haben in der In­sol­venz

Wird das bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses für nicht ver­brauchte Zeit­gut­haben zu be­zahl­ende Ent­gelt für Leis­tungen ge­schul­det, die vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fahrens (zu­sätz­lich zur nor­malen Ar­beits­leis­tung) er­bracht wur­den, han­delt es sich bei dieser For­der­ung um eine In­sol­venz- und nicht um eine Masse­for­derung.

In diesem Urteil hat der OGH fol­gende Ab­gren­zung ge­trof­fen.

Im Zuge des In­sol­venz­ver­fahrens ihres Ar­beit­gebers be­gehrten zwei Ar­beit­nehmer aus dem Ar­beits­ver­hält­nis zur Schul­dnerin In­sol­venz-Ent­gelt von der IEF-Service GmbH. Diese Ar­beit­nehmer hat­ten auf­grund einer Gleit­zeit­regelung An­spruch auf Zeit­aus­gleich für in der Zeit vor In­sol­venz­er­öffnung er­brachte Leis­tungen. In der Zeit zwischen In­sol­venz­er­öf­fnung und Unter­nehmens­schließung (ca ein Monat) waren die beiden Ar­beit­nehmer auf einer Bau­stelle ein­ge­setzt worden und hatten ihr Zeit­gut­haben nicht ver­braucht. Der An­spruch wurde von der der IEF-Service GmbH an­er­kannt und be­zahlt.

Die IEF-Service GmbH be­gehrt diesen Be­trag vom Mas­se­ver­walter und bringt vor, dass For­der­ungen aus nicht ver­brauch­tem Zeit­gut­haben als Mas­sefor­derung zu quali­fi­zieren seien. Der Mas­se­ver­walter wendet ein, es handle sich um In­sol­venz­for­der­ungen, da es keine For­der­ungen der Ar­beit­nehmer auf lauf­endes Ent­gelt für die Zeit nach der Er­öf­fnung des In­sol­venz­ver­fahrens seien.

Die Vor­in­stan­zen gaben dem Klage­be­gehren statt. Der Oberste Ge­richts­hof gab der Re­vision des Be­klagten Folge und wies das Klage­be­gehren ab:

Mas­se­for­der­ungen sind (ua) For­der­ungen der Ar­beit­nehmer auf lauf­endes Ent­gelt für die Zeit nach In­sol­venz­er­öf­fnung. Bei einem Zeit­gut­haben be­steht (zu­nächst) die Mög­lich­keit, dass es während des auch nach In­sol­venz­er­öf­fnung auf­rechten Ver­trags­ver­hältnisses in natura ver­braucht wird. Mit der Konsu­ma­tion von Zeit­aus­gleich kommt es dann zu einer be­zahl­ten Frei­stel­lung von der Ar­beits­pflicht. In einem solchen Fall wird das lauf­ende Ent­gelt für eine Leis­tung nach In­sol­venz­er­öf­fnung ge­schuldet, die geringere Ar­beits­pflicht ändert daran nichts. Es handelt sich daher um eine Mas­se­for­derung.

Dage­gen stellt die Er­brin­gung der nor­malen Ar­beits­leis­tung, wenn kein Zeit­aus­gleich kon­su­miert wird, keine Mehr­leis­tung nach In­sol­venz­er­öf­fnung dar. Das bei Be­endi­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses für das nicht ver­brauchte Zeit­gut­haben zu be­zahlende Ent­gelt wird daher für Leis­tungen ge­schuldet, die vor Er­öf­fnung des In­sol­venz­ver­fahrens (zu­sätz­lich zur nor­malen Ar­beits­leis­tung) er­bracht wurden.

Da im vor­liegenden Fall sämt­liche Zeit­gut­haben, die dem Klags­an­spruch zu­grunde liegen, aus der Zeit vor In­sol­venz­er­öf­fnung re­sul­tie­ren, war das Klage­be­gehren ab­zu­weisen.

Ge­werb­licher Ge­schäfts­führer einer GmbH bei re­gle­men­tier­ten Ge­werbe

In diesem Beitrag im DG-Ser­vice der OöGKK wird die Recht­sprech­ung des VfGH be­sprochen:

Rechts­grund­lage: § 39 Abs. 2 drit­ter Satz Gew

Gemäß § 39 Abs. 2 drit­ter Satz GewO 1994 darf eine juris­tische Per­son nur dann ein re­gle­men­tier­tes Ge­werbe aus­üben, wenn sie eine Per­son mit der ge­werbe­recht­lichen Ge­schäfts­führung be­traut, die ent­weder dem zur ge­setz­lichen Ver­tre­tung be­ruf­enen Or­gan an­ge­hört oder min­des­tens zur Häl­fte der wöchent­lichen Nor­mal­ar­beits­zeit im Betrieb als Ar­beit­nehmer ver­sich­erungs­pflich­tig be­schäf­tigt ist.

Prüf­ungs­auf­trag des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofes (VwGH):

Der VwGH be­an­trag­te die Auf­he­bung dieser ge­setz­lichen Be­stim­mun­gen beim Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH), da er es als sach­lich nicht ge­recht­fer­tigt ansah, dass ein zu 75% be­tei­lig­ter Ge­sell­schaf­ter einer GmbH, der 50 Wochen­stun­den im Be­trieb ar­bei­tete (An­lass­fall), auf­grund dieser Ge­setzes­be­stim­mung eben nicht als ge­werbe­recht­licher Ge­schäfts­führer tätig wer­den dur­fte.

Er­kennt­nis des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofes (VfGH, GZ: G227/2017 vom 14. März 2017):

Der VfGH wies den Auf­he­bungs­an­trag des VwGH ab und hielt in seiner Entscheidung im Wesent­lichen Fol­gen­des fest:

freie Gewerbe, die nach § 412a ASVG zu klären sind

Mit dem Sozial­Ver­sicherungs­Zu­ord­nungs­Gesetz (SV-ZG) wurde die Mög­lich­keit ge­schaffen, für zu defi­nierende freie Ge­werbe, vor dem Tätig­werden, zu prüfen, ob nicht doch ein Dienst­ver­trag vor­liegt, an­statt eines Unter­nehmer­tums.

Zwischen den Gebiets­kranken­kassen, der Ver­sicherungs­an­stalt für Eisen­bahnen und Berg­bau sowie der Sozial­ver­sicherungs­anstalt der ge­werb­lichen Wirt­schaft wurde eine ab­ge­stimmte Liste der freien Gewerbe er­stellt, die dem Ver­fahren zur Klärung der Ver­sicherungs­zu­ord­nung gemäß § 412a Z. 2 lit. a ASVG unter­zogen werden.

AbgÄG 2016

Netto­ent­gelt­ver­mu­tung

Die Neu­fas­sung des § 62a EStG soll zwar lt. EBs zum Re­gier­ungs­be­schluß einen „Irr­tum” bei der Be­mes­sung der ab­zu­führ­en­den Lohn­steuer nicht pöna­li­sier­en, bietet aber trotz­dem jedem GPLA-Pr­üfer, der eine Unter­ent­lohn­ung iSd LSD-BG fest­stellt, ein ide­ales Ein­falls­tor um eine Nach­be­mes­sung durch­zu­führen.

Die Wen­dun­gen „die Lohn­steuer nicht vor­schrifts­mäßig ein­be­hal­ten” (Abs. 1 nF) bzw. „die Lohn­steuer nicht oder nicht voll­stän­dig ein­be­hal­ten” (Abs. 2 nF) können bei jeder an­ge­zeig­ten Unter­ent­lohn­ung an­ge­wandt wer­den. Womit der be­reits ent­rich­tete Brutto­lohn als Netto­lohn an­ge­sehen wer­den kann, was eine Hoch­rech­nung auf den (fik­ti­ven) Brutto­lohn, mit einer ent­sprech­enden Lohn­steuer- und So­zial­ver­sich­erungs­nach­for­derung, zur Folge hätte.

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